Der Schädiger ist auch zum Ersatz der vermehrten Bedürfnisse des Verletzten verpflichtet. Wenn also aufgrund der unfallbedingten Verletzungen Mehrausgaben notwendig werden, wie z.B. behindertengerechter Umbau der Wohnung oder des Fahrzeugs, Blindenhund, Fahrtkosten für Besuche von nahen Angehörigen im Krankenhaus/Reha, eigene Fahrtkosten wegen Arztterminen, Treppenlift, Rollstuhl, Heilbehandlungskosten, Mehraufwand für Pflege usw., dann sollte geprüft werden, ob diese Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt werden müssen. Die vom Geschädigten mithilfe seines Anwalts erstellte Liste der vermehrten Bedürfnisse ist in der Schadensregulierungspraxis eine bedeutsame Position.