Darunter fallen Verkehrsunfälle im Ausland oder Verkehrsunfälle in Deutschland, aber unter Beteiligung eines ausländischen Fahrzeugs, wobei es bei Unfällen im Inland entscheidend darauf ankommt, ob das Schädigerfahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat versichert ist.

Ereignet sich der Unfall in Deutschland, greift im Hinblick auf nahezu alle denkbaren Herkunftsländer des Schädigerfahrzeugs das „Grüne-Karte-Abkommen“. Seit Jahrzehnten haben die jeweiligen Interessenvertretungen der Versicherungsbranche in fast allen Ländern damit ein Instrumentarium zur Vereinfachung geschaffen. Das Büro Grüne Karte beauftragt dann eine deutsche Versicherung damit, dem Geschädigten gegenüber so zu regulieren, als sei das ausländische Fahrzeug bei ihr selbst versichert. Das ganze Prozedere bringt Zeitverzögerungen mit sich. Inhaltlich ist jedoch alles, wie gewohnt. Insbesondere gilt auch das deutsche Schadenersatzrecht. Der Grundsatz lautet: Es gilt in der Regel das Recht des Landes, auf dessen Boden sich der Unfall ereignete.  

Ungleich schwieriger ist die Abwicklung, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat. Denn dann gilt in der Regel auch das Recht des Landes, auf dessen Boden sich der Unfall ereignet hat. Kommen Unfallbeteiligte im Ausland selbst aus einem gemeinsamen Rechtskreis, gilt deren Recht. Soll heißen: Stoßen zwei Deutsche an einer Ampel in Frankreich zusammen oder vor der Fähre in Schweden, gilt deutsches Recht und nicht französisches oder schwedisches. Wenn im Regelfall aber das ausländische Recht gilt, ist es wichtig, sich im Vorfeld einen groben Überblick darüber zu verschaffen, was die ausländische Versicherung ersetzt. So ersetzen z.B. viele Länder keine Anwaltskosten oder Gutachtenkosten. Wenn Sie diese Kosten also vorschnell verursachen, bleiben Sie darauf sitzen.

Seit dem Jahr 2003 gibt es in der grenzüberschreitenden Schadenabwicklung innerhalb Europas eine deutliche Erleichterung. Durch die Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2000/26/EG wurde jede europäische Kraftfahrtversicherung dazu verpflichtet, in jedem anderen europäischen Land einen Schadenregulierungsbeauftragten zu installieren. Die Schweiz beteiligt sich freiwillig an diesem Verfahren. Bei den europaweit tätigen Versicherungskonzernen sind die Regulierungsbeauftragten in der Regel die jeweiligen Auslandsschwestern. Bei kleinen Gesellschaften kann das ein Partnerschaftsabkommen auf Gegenseitigkeit mit einer anderen Versicherung sein. Manchmal sind das aber auch Schadenregulierungsgesellschaften oder Anwaltsbüros. Damit kann in der jeweiligen Landessprache des Geschädigten korrespondiert werden. Bei dem Regulierungsbeauftragten werden die Ansprüche geltend gemacht. Wenn er nicht innerhalb von drei Monaten reguliert oder begründet abgelehnt hat, kann man sich an den Verkehrsopferhilfe e.V beim GDV wenden. Der Verein Verkehrsopferhilfe hat die Funktion der nach der Richtlinie vorgesehenen Entschädigungsstelle und setzt die ausländische Versicherung mit einer Zweimonats-Nachfrist unter Druck. Danach reguliert er selbst.  

Wenn das alles nicht hilft, kann wahlweise im Ausland oder vor dem deutschen Gericht am Heimatort des Geschädigten geklagt werden.