Verkehrsstrafsachen
Die Verteidigung von Verkehrsteilnehmern wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften gehört ebenfalls zu meinen Tätigkeiten. Typische Verkehrsstrafsachen sind bspw. das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort (auch als Unfall -oder Fahrerflucht bekannt), die fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, Trunkenheitsfahrten, auch Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, und die Nötigung im Straßenverkehr.
Ein besonderes Augenmerk sollte bei der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen auf den Erhalt der Fahrerlaubnis gerichtet werden. Als Nebenstrafe wird bei Verkehrsstraftaten in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Neuerteilung angeordnet. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen unter „Entziehung der Fahrerlaubnis“. Eine erfolgreiche Verteidigung bedeutet daher, den Entzug der Fahrerlaubnis nach Monaten so kurz wie möglich zu halten oder gar ganz abzuwenden und nur ein Fahrverbot zu erhalten.
Eine der wohl häufigsten Vergehen im Straßenverkehr ist die Unfallflucht. Einer der Gründe, weswegen Unfallflucht so häufig vorkommt, ist das Unwissen vieler Menschen. So ist ein klassischer Fall der Unfallflucht bspw. das Hinterlassen der Telefonnummer/Visitenkarte an dem beschädigten Fahrzeug nach einem Unfall, obwohl sich der Täter vermutlich im Zeitpunkt der „Tat“ sicher ist, hierbei nur das Richtige zu tun. Dies ist aber nicht der Fall. Auch wird immer wieder vergessen, dass auch nach einer angemessenen Wartezeit die Verpflichtung besteht, die Identitätsfeststellung nachträglich zu ermöglichen, etwa durch einen Anruf bei der Polizei. Außerdem wird der Vorwurf der Unfallflucht von den Ermittlungsbehörden hart verfolgt, was die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren auch erklärt.
Die Kosten für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen deckt oft eine Verkehrsrechtschutzversicherung ab. Gemäß § 2 i) aa) ARB übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Verteidigung bei verkehrsrechtlichen Vergehen. Die von der Rechtsschutzversicherung gedeckten „verkehrsrechtlichen Vergehen“ sind nicht nur klassische Verkehrsdelikte wie Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt, sondern auch allgemeine Delikte, solange sie in einem inneren Zusammenhang mit der Verletzung von straßenverkehrsrechtlichen Pflichten stehen, wie z.B. die Nötigung im Straßenverkehr etwa durch Drängeln des Vordermannes oder Ausbremsen des Hintermannes. Zunächst besteht dieser Rechtsschutz unabhängig davon, ob wegen eines vorsätzlichen oder eines fahrlässigen Delikts ermittelt wird. Wird der Versicherungsnehmer aber wegen eines vorsätzlichen Verkehrsdelikts, z.B. wegen Unfallflucht, verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und der Rechtsschutzversicherer hat einen Anspruch auf Erstattung der übernommenen Kosten. Das bedeutet, dass die an den Verteidiger bereits bezahlten Kosten von Ihnen zurückgezahlt werden müssen. Der Anwalt behält sein Honorar, schließlich kann er ja nicht für umsonst arbeiten. Sollten Sie nicht über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen oder eine hohe Selbstbeteiligung vereinbart haben, besteht auch die Möglichkeit, zunächst das Mandatsverhältnis auf die Einholung der Ermittlungsakte und eine anschließende Beratung zu beschränken.