Scheidungsmediation / Einvernehmliche Scheidung
Um die Kosten im Rahmen zu halten und die Scheidung mit möglichst wenig Stress über die Bühne zu bringen, bietet sich manchmal eine Scheidungsmediation an. Hierbei ist es das Ziel für beide Ehegatten eine einvernehmliche und faire Lösung zu erzielen. Diese wird mit Hilfe des Mediators erarbeitet (siehe auch „Mediation“). Bei der Mediation können alle mit der Scheidung zusammenhängenden Themen geregelt werden, wie insbesondere der Zugewinnausgleich, die Eheimmobilie/Ehewohnung, der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt etc.. Die Lösungen werden dann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten. Je nach dem, was alles geregelt wird, bedarf die Scheidungsfolgenvereinbarung einer notariellen Beurkundung, so insbesondere wenn Grundbesitz übertragen werden soll. Natürlich ist eine Mediation nicht zwingend notwendig, um eine einvernehmliche Scheidung zu erwirken. Es ist lediglich eine Option, wenn Konflikte zwischen den Eheleuten einer störungsfreien Kommunikation im Wege stehen und damit eine vernünftige Einigung nicht möglich ist.
Zahlreiche Scheidungsfolgen können außerhalb des Gerichtsverfahrens in einer notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung regeln. Dabei bestimmen Sie selbst, was Sie mit Ihrem Partner vereinbaren wollen. Dadurch wird das Scheidungsverfahren entlastet und Gerichts- und Anwaltskosten reduzieren sich.
Voraussetzung einer einvernehmlichen Scheidung ist zunächst einmal, dass das sog. Trennungsjahr vollzogen worden ist, die Eheleute also 1 Jahr getrennt voneinander gelebt haben, und beide geschieden werden möchten. Darüber hinaus muss das Sorge- und Umgangsrecht für etwaige Kinder, der Kindesunterhalt, der Trennungs-bzw. Scheidungsunterhalt, die Übernahme der Wohnung durch einen Ehepartner, sowie die Aufteilung des Hausrates geregelt sein. Die einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass diese Punkte geregelt sind, so dass das Gericht dies nicht mehr nachprüfen muss.
Daneben steht es Ihnen selbstverständlich auch frei, sich über weitere Ansprüche aus Anlass oder Beendigung der Ehe einig zu werden. So können Sie sich auch über den Ausgleich des Zugewinns und die Aufteilung Ihres Vermögens einigen. Der Unterhaltspflichtige kann den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt durch eine Einmalzahlung abfinden oder möglich ist auch der vollständige oder teilweise Verzicht auf nachehelichen Unterhalt. Sie können vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich (also der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgung) nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden soll. Sie können sich mit Ihrem Partner auch dergestalt einigen, dass nur bezüglich einzelner Versorgungen der Ausgleich stattfinden, und der Rest ausgeschlossen werden soll. Auch eine Regelung über die gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer und den Ausgleich damit verbundener Nachteile bietet sich an.
Auch wenn ganz ohne Anwalt eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich ist, so ist sie dennoch erheblich günstiger als eine streitige Entscheidung vor Gericht. Für eine einvernehmliche Scheidung brauchen Sie mindestens einen Anwalt. Der Anwalt darf nicht beide Ehegatten zugleich vertreten. Daher ist es grundsätzlich empfehlenswert, dass jeder Ehegatte seinen eigenen Anwalt mandatiert. Im Interesse eines zügigen und reibungslosen Ablaufs sollten die Scheidungsanwälte auch im Vorfeld bei der notariellen Scheidungsvereinbarung beratend tätig sein, um Ehegatten vor Fehlentscheidungen zu schützen. Sie sparen sich also nicht nur bestenfalls die Kosten für einen zweiten Anwalt, darüber hinaus ist eine einvernehmliche Scheidung oft schneller durchgezogen. Ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht erforderlich oder wird darauf verzichtet, kann die einverständliche Scheidung in vier bis sechs Wochen nach dem gestellten Scheidungsantrag erledigt sein.