Verkehrsordnungswidrigkeiten
Jeder kennt es …. BLITZ! ... und es gibt ein weiteres schönes Foto von Ihnen!
Die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit gehört ebenfalls zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Für den Betroffenen meistens von großer Bedeutung, da bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen oder sog. qualifizierten Rotlichtverstößen auch ein Fahrverbot droht. Bei einer geringfügigen Verletzung der Straßenverkehrsregeln haben Sie normalerweise eine Ordnungswidrigkeit begangen, für welche ein Bußgeld gegen sie verhängt wird, daher spricht man auch von Bußgeldsachen. Im Gegensatz zu Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten die moralische Vorwerfbarkeit, daher wird hier eine Differenzierung vorgenommen. Außerdem ist es bei Straftaten der Fall, dass diese verfolgt werden müssen, wohingegen bei Ordnungswidrigkeiten den Behörden ein Ermessensspielraum zusteht. Typische Verkehrs-Owis sind z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung, mangelnder Abstand, Rotlichtverstoß, Benutzen eines Mobilfunkgerätes, Führen eines Kraftfahrzeugs trotz Alkoholisierung oder unter Wirkung berauschender Mittel (Drogen, z. B. Cannabis, Amphetamin usw.), Vorfahrtsmissachtung, Überholverbot, Verstöße gegen Bereifungs- und Gewichtsvorschriften, Ladungssicherungsverstöße usw., um hier mal nur die gängigsten Verstöße im Straßenverkehrsrecht zu nennen. Neben dem verhängten Bußgeld kann auch ein Fahrverbot drohen und die Eintragung von einem oder mehreren Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.
Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, erlässt die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid. Sollten Sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen wollen, haben Sie hierfür in der Regel nur eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides Zeit. Den Bescheid erhalten Sie mit Postzustellungsurkunde (gelbes Kuvert), also ist das Datum der Zustellung nachweisbar. Hier ist also Eile geboten. Bitte reichen Sie daher den vollständigen Bußgeldbescheid so schnell wie möglich in die Kanzlei zur Bearbeitung und Fristenkontrolle herein. Wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, ist der Bescheid rechtskräftig. Dagegen können Sie dann nichts mehr unternehmen.
Erst wenn Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, haben Sie ein Recht darauf, in die Akten inklusive sämtlicher Beweismittel einzusehen. Dies erledigt zweckmäßigerweise der Verteidiger zusammen mit der Einspruchseinlegung, um sich so schnell wie möglich Kenntnis vom Stand der Ermittlungen gegen Sie zu verschaffen und die Bußgeldakte auszuwerten. Bis zur erfolgten Akteneinsicht sollten Sie keine Äußerungen zur Sache gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde machen. Dies ist Ihr gutes Recht als Betroffener und darf Ihnen nicht nachteilig angelastet werden.
Der Betroffene ist dem sich anbahnenden Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht rechtlos ausgeliefert. Vielmehr hat er eine ganze Reihe von Möglichkeiten, auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen und eine drohende Rechtsfolge zu mildern oder gar abzuwenden. Es gibt aber auch typische Fallen, in welche ehrliche aber unwissende Autofahrer treten. Betroffene sollten sich daher nicht frühzeitig eventuell sinnvoller Verteidigungsmöglichkeiten begeben. Die möglichst frühzeitige Hinzuziehung eines Anwalts ist in den meisten Fällen unerlässlich.
Der Betroffene/Beschuldigte hat das Recht einen Rechtsanwalt einzuschalten.Sofern eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, trägt diese in der Regel die Kosten der Verteidigung. Im Falle eines Freispruchs hat die Staatskasse diese Kosten zu erstatten.