Die Krankentagegeldversicherung sichert für den Versicherungsnehmer das Risiko ab, dass er erkrankt und aufgrund dessen keine oder geringere Einkünfte mehr erzielen kann. Die Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Krankheit oder Unfall von einem Arzt 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Die Krankentagegeldversicherung soll ihrem Sinn nach nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit absichern, wenn also die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussichtlich in absehbarer Zeit wiedererlangt werden wird. Damit steht sie neben der Berufsunfähigkeitsversicherung, die das Risiko einer dauerhaften Hinderung, der Erwerbstätigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nachzugehen, absichert. Die Krankentagegeldversicherung ist daher beendet, wenn Berufsunfähigkeit eintritt. In der Praxis entsteht während eines sich hinziehenden Versicherungsfalls oft Streit darüber, ob die Erkrankung des Versicherungsnehmers voraussichtlich dauerhaft ist, oder ob im Rahmen der Behandlung eine Aussicht auf vollständige Genesung besteht.  Dies ist, insbesondere bei Selbständigen, von existenzieller Bedeutung, da die Versicherung bei Annahme von Berufsunfähigkeit die Krankentagegeldzahlungen einstellt und der Versicherungsvertrag automatisch endet. Es lohnt sich daher häufig für den Versicherungsnehmer, die Entscheidung des Versicherers überprüfen zu lassen.