Kindesunterhalt

Die Unterhaltspflicht besteht sowohl bei minderjährigen Kindern als auch unverheirateten, volljährigen Kindern, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Berechnungsgrundlagen für den Kindesunterhalt bilden die Düsseldorfer Tabelle (Unterhaltstabelle) und die Leitlinien der Oberlandesgerichte, hier in Bayern die  Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Die Unterhaltstabelle sagt, wieviel ein Kind in der Regel braucht, Abweichungen sind möglich. Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch kein Gesetz, daher kann von ihr im Einzelfall auch abgewichen werden.

Die Düsseldorfer Tabelle weist sogenannte Selbstbehalte aus, dabei handelt es sich um Beträge die Ihnen monatlich mindestens verbleiben müssen, wenn Sie unterhaltspflichtig sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass jeder Unterhaltsschuldner bei Ausnutzung seiner Arbeitskraft in der Lage ist, den Mindestunterhalt der Kinder (der sich aus der Einkommensgruppe 1 und der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt) zu bezahlen. Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, kann es sein, dass sie Aushilfetätigkeiten annehmen müssen, um wenigstens den Mindestbedarf der Kinder zu decken. Auch Schuldentilgung spielt dabei keine Rolle. Der Mindestunterhalt muss auf jeden Fall gezahlt werden, egal wie hoch die Schulden sind. Der Unterhaltspflichtige ist gehalten, sich um eine Reduzierung der Monatsraten zu bemühen, auch wenn der Kredit dadurch insgesamt länger läuft und teurer wird.

Kosten für KiTa, Hort, Kindergarten, Nachhilfe oder ähnliches sind in den Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt, genauso wenig wie Beiträge für die private Krankenversicherung  des Kindes oder Semestergebühren eines Studierenden. Auch regelmäßig anfallender Mehrbedarf (Kosten für Medikamente, Reitunterricht etc.) oder unvorhergesehener Sonderbedarf (Klassenfahrt, Kosten neue Brille, Zahnspange etc.) muss zusätzlich zum Unterhalt, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, gezahlt werden. Nach einhelliger Rechtsprechung mittlerweile ist Hortbetreuung Mehrbedarf und kann vom Unterhaltspflichtigen gefordert werden, allerdings wird das Essensgeld abgezogen, denn dies ist im Kindesunterhalt enthalten. An dem Sonderbedarf muss sich der Unterhaltspflichtige meist anteilig beteiligen. Ein Sonderproblem sind die Kosten für Privatschule und Führerschein mit 17, hierzu gibt es Einzelfallentscheidungen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Aufteilung in Natur- und Barunterhalt, bei dem ein Elternteil betreut und der andere zahlt. Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern, die immer unterhaltsberechtigt sind, müssen volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen, wenn sie nicht in der Lage sind sich selbst zu "unterhalten". Die Unterhaltszahlungen werden in der Regel auf das eigene Konto des Kindes überwiesen.Beim volljährigen Kind wird das Kindergeld komplett von der Unterhaltszahlung abgezogen.

Solange der Volljährige sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, bekommt er unstreitig Unterhalt. Einkünfte aus unregelmäßigem Nebenjob (Zeitungen austragen, Nachhilfe, Ferienjob etc.) werden nicht angerechnet. Die Ausbildungsvergütung im Fall einer Lehre wird angerechnet, wobei 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen werden können. Volljährige Kinder haben Arbeitspflicht. Sie müssen im Gegensatz zu minderjährigen Kindern die Erträge aus dem Vermögen – Zinsen, Mieten – vollständig einsetzen.

Zum Unterhalt volljähriger Kinder gibt es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung. Denn nicht immer ist klar, ob  sich das Kind noch in einer Ausbildung oder einem Studium befindet, für die oder das die Eltern Unterhalt schulden. Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind erst nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Eltern sind also verpflichtet, während der ersten Ausbildung Unterhalt zu zahlen. Das gilt auch bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen. Probleme entstehen, wenn die Berufspläne des Volljährigen wechseln oder die Ausbildung unterbrochen wird.

Unterhaltsansprüche unterliegen immer einer Rangfolge. Es gilt minderjährige Kinder kommen zuerst. Denen gleichgestellt sind privilegierte Volljährige. Das sind Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei den Eltern (oder einem Elternteil) leben, unverheiratet sind und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden.

Dann kommen die Elternteile, die minderjährige Kinder betreuen. Nicht privilegierte Volljährige Kinder kommen erst auf Rang 4. Volljährigen Kindern ist es in der Regel zumutbar, für den eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Aus diesem Grunde hält man diese Kinder für weniger schutzbedürftig im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten.

Grundlage für die Höhe des Unterhalts ist das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Es wird ermittelt, indem sämtliche möglichen Einkommen erfasst werden: Erwerbseinkommen (selbständig oder nicht selbstständig), Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Arbeitslosengeld, mietfreies Wohnen, Dienstwagen als geldwerter Vorteil. Abgezogen werden vom Einkommen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5% des Nettoeinkommens), Fahrtkosten, Schulden (Zinsen immer, Tilgung möglicherweise im Einzelfall).

Der Unterhaltspflichtige muss über seine Einkommensverhältnisse Auskunft geben, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Unterhaltsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch. Macht ein volljähriges Kind Unterhalt geltend, so hat es gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch, da sich der Unterhalt nach dem Einkommen beider Elternteile richtet.

Für Studenten, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, kann der angemessene Unterhaltsbedarf in der Düsseldorfer Tabelle unter Punkt 7 nachgelesen werden. Im Jahr 2021 sind es aktuell 860 Euro, inkl. 375 Euro für die Warmmiete. Hinzu kommen noch die Kosten für eine Krankenversicherung und ggf. Studiengebühren. Grundlage für die Unterhaltsberechnung ist das Einkommen beider Eltern. Den Eltern muss ein erhöhter Selbstbehalt von mindestens 1400 EURO verbleiben. Eltern müssen ihren Kindern grundsätzlich bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen. Maßgeblich ist die Regelstudienzeit, wobei im Einzelfall auch darüber hinaus noch ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Einkommen aus einem Ferienjob ist grundsätzlich überobligatorisches Einkommen. Der Unterhaltpflichtige kann immer eine umfassende Auskunft vom Studenten*in verlangen. Auskunft heißt Information über den erfolgreichen Fortgang des Studiums. Eine Bestätigung oder eine Immatrikulationsbescheinigung genügt nicht.