Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt wirft viele Fragen auf wie, ob einem überhaupt Geld zusteht? und wenn ja wie viel und wie lange? Doch um Ehegattenunterhalt zu beantragen müssen Sie bedürftig sein, also kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte besitzen. Des Weiteren muss der Ehepartner auch leistungsfähig sein, das heißt er muss in der Lage sein den Unterhaltsbedarf zu bezahlen. Aufgrund ihrer Ehe sind es drei wesentliche Gründe warum Sie Unterhalt verlangen können. Dies ist zum einen der Familienunterhalt, dieser steht Ihnen zu, wenn Sie weder getrennt leben noch geschieden sind und dient dazu, den Familienbedarf zu decken. (hierzu gehört zum Beispiel auch Haushaltsgeld oder Taschengeld der Kinder.) Zum zweiten gibt es den sog. Trennungsunterhalt, hierbei muss die Voraussetzung gegeben sein, dass Sie von Ihrem Ehegatten dauerhaft getrennt leben. Denn in diesem Fall muss der Ehegatte während der Trennungszeit, die mindestens 1 Jahr beträgt, den Betrag bezahlen, welcher der Hälfte der Summe der beiden addierten bereinigten Netto-Einkommen des Ehepaares entspricht, wobei das eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Partners von seinem so ermittelten Unterhaltsbedarf wieder abgezogen wird. Daher braucht der während der Ehe nicht erwerbstätige Unterhaltberechtigte grundsätzlich keiner bzw. keiner zusätzlichen Arbeit nachzugehen, da er durch den Trennungsunterhalt fest abgesichert ist, zumindest während des Trennungsjahres. Ganz anders verhält es sich bei  dem sog. Nachehelichen Unterhalt, dieser setzt voraus, dass Sie bereits von ihrem Ehemann geschieden sind. So wie der Unterhaltsanspruch in der Trennungsphase die Regel darstellt, so ist der Unterhalt nach der Scheidung die Ausnahme.

Da seit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 01.01.2009  die Eigenverantwortung eine sehr große Rolle spielt, d.h. jeder Ehegatte grundsätzlich für sich selber zu sorgen hat, wird der Unterhalt nach der Scheidung nur bei Vorliegen strenger Voraussetzungen zugesprochen. Es müssen im Gesetz aufgezählte Unterhaltstatbestände erfüllt sein. So muss der unterhaltsbegehrende Ehegatte entweder wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder an der Aufnahme einer angemessenen Arbeit gehindert sein. Bis zu welcher Altersgrenze des Kindes dies gilt, ist dabei heftig umstritten. Jedenfalls wenn das Kind 12 Jahre alt ist, ist von der Verpflichtung zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit der Mutter auszugehen, was aber wieder anders beurteilt werden kann, wenn es betreuungsbedürftige Geschwisterkinder gibt oder ein besonderer Betreuungsbedarf besteht. Wann vorher eine Halbtagstätigkeit oder Teilzeittätigkeit aufzunehmen ist, hängt von der Würdigung im Einzelfall ab. Einigkeit besteht in der Rechtsprechung, dass der Unterhalt mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gezahlt wird, wobei die Dauer des Anspruchs aus Billigkeitsgründen verlängert werden kann. Bei geschiedenen Elternteilen – dies war ein besonderes Anliegen der CDU/CSU – ist hierbei insbesondere die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. So heißt es nun in § 1570 Abs. 2 BGB: „Die Dauer des Unterhaltsanspruchs des Betreuungsunterhalts verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.“ Nachfolgend Beispiele aus der Einzelfallrechtsprechung, wann kinder- oder elternbezogene Gründe vorliegen, die einen Unterhaltsanspruch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus rechtfertigen.

-Besondere Betreuungsbedürftigkeit wegen Behinderung, Krankheit oder bei sogenannten Problemkindern (BGH, NJW 1984, Seite 2355; BGH FamRZ 2006, Seite 846; 2006 Seite 770; 2010, Seite 802);

-Freizeitaktivitäten des Kindes, die der Förderung seiner musischen oder sportlichen Begabung dienen, und hierfür Fahr- und Betreuungsleistungen erforderlich sind (BGH, FamRZ 2014, Seite 1987);

-Schulische Schwierigkeiten, Lernschwierigkeiten (OLG Hamm, FamRZ 2013, Seite 959);

-Psychische Probleme des Kindes, welches unter der Trennung der Eltern leidet. Es ist hier jedoch sorgfältig zu prüfen, ob nicht das trennungsbedingte Leiden des Kindes zur Stabilisierung des Unterhaltsanspruchs des Elternteils instrumentalisiert wird (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4 Rdn 174).

Wer zu alt oder zu krank ist, um einen Beruf zu ergreifen, hat ggf. auch einen Unterhaltsanspruch nach Scheidung; ebenso derjenige, der trotz intensiven nachweisbaren Bemühens keine Arbeitsstelle findet. Anspruch auf sog. Aufstockungsunterhalt hat derjenige, der trotz Aufnahme eines ihm zumutbaren Jobs nicht genügend verdient, um selber seinen vollen Unterhaltsbedarf zu decken. Wenn das Einkommen trotzdem nicht ausreicht, muss der höherverdienende unterhaltspflichtige Ehegatte sog. Aufstockungsunterhalt zahlen, so dass der Unterhaltsberechtigte entsprechend der prägenden ehelichen Lebensverhältnisse über ausreichend Geldmittel zum Leben verfügt. Hierbei lässt sich die Unterhaltshöhe nach dem ehelichen Lebensstandard, der sich aus den Einkommen beider Lebenspartner ergibt, ableiten. Das Familieneinkommen soll nach der Scheidung weiterhin wie in der intakten Ehe aufgeteilt werden. Grundsätzlich wird dabei auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung abgestellt. Wenn dies zu unbilligen Ergebnissen führt, bezieht man berufliche oder persönliche Veränderungen in die Unterhaltsberechnung mit ein.    Des Weiteren  können auch Altersvorsorgeunterhalt sowie Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.