Testament/Erbvertrag

Zwar klingt der Gedanke an das eigene Testament oder letztwillige Verfügung sehr schwarzmalerisch, doch in weniger als 20% der Erbfälle liegt ein solches vor. Dies sorgt oft für viele Probleme und meist langwierige Prozesse. Deshalb ist es sinnvoll, und vermeidet einen späteren Streit zwischen den Verwandten, einen letzten Willen niederzuschreiben. Nach §1937 BGB liegt es Ihnen frei, ein Testament aufzusetzen und einen Erben auszuwählen.

Wichtig für ein Testament und Erbenbestimmung sind zunächst natürlich Ihre Personalien und dazu die Staatsangehörigkeit und der Aufenthalt. Entscheidend ist auch der Güterstand bei Ehepaaren und, ob eine Scheidung bereits anhängig ist. Gegebenenfalls sind auch Unterlagen, wie zum Beispiel Grundbuchauszüge oder andere Informationen anzufordern.

Ein Erbvertrag muss im Gegensatz zum privaten Testament bei Anwesenheit des Erblassers und aller Erben vor einem Notar geschlossen werden. Der Vorteil hier besteht in der eingeschränkten Widerruflichkeit der Verfügung. Damit verpflichtet und bindet sich der Erblasser dem Erbnehmer gegenüber. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine Verpflichtung des Erblassers im schuldrechtlichen Sinn. Im Gegensatz zum Testament hat der Erbe hier eine rechtliche Handhabe, den Widerruf des Erbes zu verhindern. Er erlangt eine gesicherte Position in Form einer Anwartschaft.

Will ein Paar ein gemeinschaftlichen Erbvertrag aufstellen, ist dies nach §2265 BGB nur möglich, wenn sie Ehegatten sind.

Was vererbt werden kann, ist in zwei Kategorien aufzuteilen, Aktiva und Passiva. Unter erstgenanntes fallen Besitztümer, wie Bargeld, Bankvermögen beziehungsweise Geld in einem Schließfach, Wertpapiere, Forderungen, Ansprüche und Rechte, Grundbesitz aber auch Beteiligungen an zum Beispiel Unternehmen. Passiva umfasst Dinge wie Schulden, Todesfallkosten und Beerdigungskosten aber auch die Nachlasssicherung -und Insolvenz. Wichtig ist auch im Vorfeld zu klären, ob und wann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll.

Angefochten werden kann ein Erbe nach §1954 Abs. 1 und Abs.2 BGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis. Die formellen Voraussetzungen der §§ 1955, 1945, 129 BGB sind einzuhalten, wonach die Anfechtungsschrift unterschrieben und die Unterschrift notariell beglaubigt sein muss.