Ehevertrag

Auch wenn der Partner/ die Partnerin fürs Leben gefunden ist, ist es erfahrungsgemäß gut einen kühlen Kopf zu bewahren und sich über einenEhevertrag (siehe auch unter „Vertragsrecht“) Gedanken zu machen. Die Zeiten, wo Eheverträge als „unromantisch“ galten, sollten mittlerweile längst vorbei sein und können für beide Ehepartner beim Falle einer Scheidung viel mehr Vorteile bringen, als der Gesetzgeber es vorschreibt. Und auch wenn  der Gedanke an Trennung während der Planung einer Hochzeit einem etwas absurd vorkommt, sollte man sich dennoch bewusst sein, dass man die 100%ige Sicherheit einer ewigwährenden Liebe auch durch die Ehe nicht hat. Während andere Partner sich bei der Scheidung und der Feststellung, dass ihre Liebe wohl nicht vom Tod geschieden wird zerfleischen und einige unschöne Rosenkriege ausbrechen, können sich Eheleute mit Eheverträgen bequem zurücklehnen, da sie sich mit der Frage „was wäre wenn“ schon zu glücklicheren Zeiten beschäftigt haben. Dabei besitzen sie relativ große Vertragsfreiheit und können gemeinsam so entscheiden, wie es für es für beide am besten und gerechtesten wäre. Gerade wenn es um größere Besitzeigentümer geht, ist ein Ehevertrag im Falle einer Scheidung oft Geld wert. Die rosarote Brille muss übrigens auch nicht unmittelbar vor der Hochzeit abgesetzt werden, auch im Nachhinein sind Eheverträge immer noch möglich. Auch sind Eheverträge nicht feststehend, sondern können sich natürlich mit bspw. Änderung der Lebensumstände, anpassen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass Eheverträge nicht einseitig geändert werden können, sondern nur wenn beide Ehegatten zustimmen. Jedoch kann bei einer Scheidung ein Ehevertrag dennoch als sittenwidrig und damit als ungültig erklärt werden, wenn er einen der beiden Ehepartner schwer benachteiligt. 

Allerding wird regelmäßig derjenige Ehepartner der seinen Ehepartner benachteiligen will, in seine Schranken gewiesen. Ein Totalverzicht auf alles – also Unterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich – lässt sich nach der neuen Rechtsprechung nur noch schwer rechtfertigen. Auch an anderer Stelle, wird die Vertragsfreiheit eingeschränkt: Die Parteien können keinen Regelungen treffen, die Dritte benachteiligen bspw. Kinder. Bestimmungen, die die Zahlung von Unterhalt für die Kinder ausschließen, sind daher von vornherein unwirksam.

Übrigens gibt es neben dem Ehevertrag auch die Scheidungsfolgenvereinbarung:

In dieser kann grundsätzlich das gleiche  geregelt werden wie im Ehevertrag, der Unterschied liegt lediglich im Zeitpunkt in der die vertragliche Regelung geschlossen wird: wird der Ehevertrag meistens noch vor der Ehe geschlossen, wird die Scheidungsfolgenvereinbarung hingegen erst kurz vor dem Scheitern der Ehe festgelegt. Darüber hinaus existiert noch die Trennungsvereinbarung, diese ist besonders für Paare interessant, die erstmal nur vorhaben sich zu trennen, nicht jedoch zu scheiden. In dieser werden alle vertraglichen Regelungen festgehalten, die für das Getrenntleben gelten sollen.

Hier 2 Beispiele zu einem Ehevertrag:

1. Fallgruppe:

Häufig junge Verlobte, die beide im Berufsleben stehen und auch bleiben wollen und alle gesetzlichen Scheidungsfolgen ausschließen wollen. Hierbei muss der Ehevertragsgestalter den dringlichen Hinweis geben, dass sich durch die Geburt eines Kindes jedoch Änderungs-/Anpassungsbedarf ergeben kann, wenn einer der beiden die Berufstätigkeit zumindest temporär aufgeben muss oder sie nur noch in Teilzeit ausüben kann und sie oder er sich dann in einer schutzwürdigeren Situation wiederfindet, die das gesetzliche Ehe- und Scheidungsfolgenrecht ehr berücksichtigt.

2. Vertragstyp:

Hierbei bietet sich der sogenannte „zweistufige Ehevertrag“ an. Dieser ist auf kinderlose Doppelverdiener, die auch noch eine Weile kinderlos bleiben wollen, angelegt, die in der Zukunft womöglich den Ehetyp der Einverdienerehe mit Kind anstreben. Diesen Übergang bewerkstelligt die auflösende Bedingung. Der gewünschte Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts hat bis zu der auflösenden Bedingung, in diesem Fall die Geburt eines Kindes und die Aufgabe eines Ehegatten der Berufstätigkeit Wirksamkeit. Von dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes und der Aufgabe der Berufstätigkeit eines Ehegatten, wird der Zugewinn etc. dann berechnet.