Arbeitsvertrag

Nach deutschem Recht ist ein Arbeitsvertrag ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags, bei dem sich eine Partei zur einer gewissen Handlung und eine Andere zur Zahlung verpflichtet.

Die meisten Arbeitsverträge sind eher umfassender als auf das Mindestmaß beschränkt gestaltet. Es wird dazu geneigt, möglichst vollständige Regelungen im Arbeitsvertrag zu finden, damit keine Lücken und damit entstehende Ansprüche oder Nachteile für eine Partei aufkommen. Normalerweise ist ein Arbeitsvertrag auf unbefristete Zeit ausgelegt, unter den Voraussetzungen des Teilzeit -und Befristungsgesetzes ist aber auch ein befristetes Arbeitsverhältnis möglich.

Viele Pflichten, wie Urlaubsgewähr, Krankheitsgeld oder Kündigungsfristen werden im Arbeitsvertrag erwähnt und behandelt, ergeben sich jedoch aus arbeitsrechtlichen Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. Durch diese verschiedenen Regelungen, Gesetze und Verträge ist den Vertragspartnern viel Entscheidungsfreiheit und Willkür genommen.

Ein standartmäßiger Arbeitsvertrag umfasst:

  1. die beiden Parteien, also Arbeitgeber und -Nehmer,
  2. die Tätigkeit und
  3. deren Zeitraum beziehungsweise Probezeitraum,
  4. Urlaub und Krankheitsausfälle,
  5. Vergütung,
  6. Verschwiegenheit,
  7. was passiert, wenn eine der Parteien sich nicht an den Vertrag hält,
  8. welche Ansprüche daraus entstehen und,
  9. wann und wie diese Ansprüche verfallen,
  10. irgendwelche andere Besonderheiten, wie zum Beispiel der Arbeitsort, falls mehrere vorhanden sind, und
  11. die Art der Kündigung des Vertrags und damit des Arbeitsverhältnisses.