Verteilung des Hausrats
Bei der Verteilung von Haushaltsgegenständen unterscheidet das Gesetz zwischen der endgültigen Überlassung nach Rechtskraft der Scheidung (§ 1568 b BGB) und einer vorläufigen Regelung für die Trennungszeit (§ 1361 a BGB). Die Aufteilung von Haushaltsgegenständen hat grundsätzlich in Natura zu erfolgen. Es gilt der Grundsatz der „Realteilung", also gleichmäßige Aufteilung der Hausratsgegenstände untereinander. Das Gesetz sieht als Teilungsmaßstab eine „gerechte und zweckmäßige" Verteilung der Haushaltsgegenstände unter den Ehegatten vor. Der Hausrat sollte nach Möglichkeit also so geteilt werden, dass jeder Ehegatte nach der Trennung so gut es geht mit den geteilten Gegenständen wirtschaften kann.
Die Hausratsteilung hat einvernehmlich zu erfolgen. Entfernt ein Ehegatte eigenmächtig Haushaltsgegenstände aus der Ehewohnung, so kann der andere Ehegatte familiengerichtlich dagegen vorgehen und die sofortige Rückgabe und ggf. Schadensersatz verlangen.
Sollten sich die Eheleute nicht einig werden, wird das Familiengericht nach Ermessen die Güter verteilen. Wichtiger Ermessenspunkt ist hier natürlich welcher Ehepartner Eigentümer der Sache ist. Es ist jedoch ratsam, sich ohne Beteiligung des Gerichts zu einigen, da einem klar sein muss, dass jede gerichtliche Inanspruchnahme und damit auch die Beauftragung von Anwälten viel Geld, Zeit und zu guter Letzt auch Nerven mit sich zieht.
Zu den Haushaltsgegenständen gehören alle beweglichen Sachen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder für die Zwecke des Zusammenlebens sowie für die Wohnung und die Hauswirtschaft sowie der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind. Gegenstände, die lediglich für den persönlichen Gebrauch der Ehegatten oder der Kinder bestimmt sind, wie Kleider, Schmuck, Familienandenken eines Ehegatten, für die Ausübung eines nur von einem Ehegatten betriebenen Hobbys angeschaffte Gegenstände, Schulbücher etc., fallen nicht unter den Hausrat.
Führt die Verteilung des Hausrates wertmäßig zu einem erheblichen Ungleichgewicht, kann ausnahmsweise eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Der Ehegatte, der sein Miteigentum überträgt und damit verliert, kann für die Überlassung des Haushaltsgegenstands eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen (§ 1568 b Abs. 3 BGB). Dabei wird auf den aktuellen Verkehrswert des überlassenen Haushaltsgegenstandes zum Zeitpunkt der Verteilung abgestellt, nicht auf den seinerzeitigen Anschaffungspreis. Bestehen im Zusammenhang mit dem Haushaltsgegenstand noch Schulden, hat derjenige Ehegatte, der den Gegenstand für sich beansprucht, anstelle der Ausgleichszahlung im Innenverhältnis die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens allein zu übernehmen.