Scheidungskosten

Die Scheidungskosten richten sich jeweils nach dem Streitwert der Scheidung, der sich wiederum aus den Nettoeinkommen und den Vermögen der Ehepartner ergibt. Hierbei werden jeweils die 3 Monatsgehälter der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags addiert. Wenn unterhaltsberechtigte Kinder, auch nicht gemeinsame, vorhanden sind, kann für jedes dieser Kinder ein Freibetrag von € 250,00 von der Summe abgezogen werden. Daraus ergibt sich dann eine Berechnung, die wie folgt aussieht:

Verfahrenswert =                (Summe Monatseinkommen Ehepartner – Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder) x 3

Der Wert des Versorgungsausgleichs, falls durchzuführen, wird hinzugerechnet. Wenn von den Ehegatten auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird, wird nur der Mindestwert von 1.000,00 EUR hinzugerechnet. Falls der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, hängt die Höhe des Streitwerts zunächst von der Anzahl der auszugleichenden Rentenanwartschaften ab. Für jede einzelne auszugleichende Rentenanwartschaft wird 10 % vom Wert für die Ehesache angesetzt. Daraus ergibt sich nachfolgende Berechnung:

Wert für Versorgungsausgleich =     (Summe Monatseinkommen Ehepartner) x 3 x 0,1 x (Anzahl Rentenanwartschaften)

Gesamtverfahrenswert =                  Wert der Ehesache  + Versorgungsausgleich           

Ist der Streitwert ausgerechnet, kann ein sehr hoher Betrag entstehen. Doch es besteht kein Grund zur Sorge: Sie müssen diesen Betrag nicht bezahlen, dies ist lediglich der Gegenstandswert Ihrer Scheidung und hiernach richten sich nur die Anwalts- und Gerichtskosten.

Vermögen wird in den Gesamtstreitwert insofern eingerechnet, als dass das Gericht diesen um einen Betrag, welcher 5% des Vermögens entspricht, erhöht. Jedoch gibt es auch hier erhebliche Freibeträge von insgesamt € 120.000,00 für die Ehegatten und € 30.000,00 pro Kind. Also ergibt sich wieder eine Berechnung, wie folgt:

Streitwerterhöhung =                       (Vermögen Ehepartner – etwaige Schulden* – Freibetrag Ehegatten – Freibeträge Kinder) x0,05

*Die Schulden sind zum Beispiel solche, die zum Kauf einer gemeinsamen Wohnung (Vermögen) in Kauf genommen wurden.

An diesen Werten richten sich nun Ihre Gerichts- und Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden unter den Ehepartnern halbiert. Handelt es sich um eine streitige Scheidung, haben beide Ehepartner einen Anwalt und dies bedeutet, dass sich auch die Anwaltskosten insgesamt verdoppeln. Seine Anwaltskosten trägt bei einer Scheidung jeder Ehegatte selbst.