Ehevertrag

Im Gesetz findet sich nur in § 1408 BGB etwas zu Eheverträgen, nämlich dass Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln können und dass der Versorgungsausgleich für den Fall einer Scheidung durch Ehevertrag ausgeschlossen werden kann. In der Praxis wird der Ehevertrag aber viel weitreichender eingesetzt, nämlich für sämtliche familienrechtliche Vereinbarungen und damit im Zusammenhang stehende schuldrechtliche und sachenrechtliche Vertragsbestimmungen. Letztlich bestimmen die Ehegatten oder Verlobten, was sie durch den Ehevertrag geregelt haben wollen.

Der Ehevertrag kann vor der Ehe und jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden. Dazu muss ein Notar aufgesucht werden, denn die Regelungen zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich oder zum nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung. Es gibt 3 Typen des Ehevertrages. Der vorsorgende Ehevertrag, der vor Eheschließung oder ganz zu Beginn der Ehe geschlossen wird. Die Trennungsvereinbarung, die von getrennt lebenden Ehegatten geschlossen wird oder die Scheidungsfolgenvereinbarung, bei der das Scheitern der Ehe feststeht und die Ehegatten deswegen zwecks Vermeidung streitiger Auseinandersetzungen die Folgen der bevorstehenden Scheidung einvernehmlich regeln wollen.

Der vorsorgende Ehevertrag führt leider immer noch ein „Schattendasein“, zu schlecht ist sein Ruf wegen der publik gewordenen Eheverträge von vor 20-30 Jahren, wo meistens der Ehevertrag auf Initiative des Ehemannes hin erfolgte, und dafür gesorgt wurde, dass der Ehemann alles behält bzw. bekommt, und die Ehefrau mehr oder weniger leer ausgeht, also benachteiligt wurde. Diese Art der Verträge sind im Nachhinein meistens für sittenwidrig erklärt, also folglich nicht umgesetzt worden, aber dadurch ist die Angst gerade vieler Frauen noch heute vorhanden, dass sie durch einen Ehevertrag „über den Tisch gezogen werden“. In der Praxis ist dem natürlich nicht so, im Gegenteil, die Interessen und Bedürfnisse der Ehegatten werden in einem ausgewogenen Ehevertrag optimal niedergelegt und damit besteht eine viel höhere Gewähr, dass Frau/Mann für den Fall einer Scheidung ihr/sein Recht bekommt.

Daher ermutige ich jedes Paar zum Abschluss eines Ehevertrages nach dem Motto „Heiraten mit Herz und Verstand!“ Die in diesen Situationen immer wieder heraufbeschworene Floskel, dass es schon gut gehen wird, und dass es Unglück bringt, schon zu Beginn vom Scheitern der Ehe auszugehen, hat sich in meinem beruflichen Alltag als Scheidungsanwältin noch nie bewährt.

In einem Ehevertrag/ Scheidungsfolgenvereinbarung kann bspw. geregelt werden,

  • die Wahl des Güterstandes
  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich/(Teil-)Verzicht
  • Dauer und Höhe des Trennungsunterhalts
  • Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts/Abfindung/Verzicht
  • der Unterhalt für minderjährige Kinder
  • Sorge- und Umgangsrecht bezüglich Kinder
  • Vereinbarungen über die Ehewohnung
  • Rechtswahl bei Ausländerbeteiligung
  • Rückabwicklung von Schenkungen
  • Regelungen für ehebedingte Zuwendungen / Schenkungen für den Fall des Scheiterns der Ehe
  • Vermögensauseinandersetzung und Abwicklung gemeinsamer Immobilien
  • Schuldentilgung
  • Verteilung der Haushaltsgegenstände bei getrennt lebenden Ehegatten
  • Steuerliche Angelegenheiten
  • Erbrechtliche Bestimmungen

Wenn der Ehevertrag vor der Ehe abgeschlossen wird, bietet sich an, insbesondere auch Regelungen dazu aufzunehmen,

  • wie die Rollenverteilung in der beabsichtigen Ehe ist,
  • wenn Kinderwunsch besteht, dann Dauer der beruflichen Auszeit zur Kindererziehung
  • Umfang der Kinderbetreuung
  • Regelung des Umfangs der Erwerbsverpflichtung bei gleichzeitiger Kinderbetreuung
  • (maximale) Höhe und Dauer der Unterhaltspflicht
  • Absicherung durch zusätzliche Altersvorsorgeverträge

Von großem Interesse bei den Ratsuchenden ist auch die Frage, welche Anwalts- und Notarkosten auf sie zukommen. Dies kann aber im Vorfeld zu einer solchen Beratung schlecht eingeschätzt werden, da der Wert der Vereinbarung noch nicht exakt bestimmt werden kann. Dafür muss man erst wissen, was die Vertragspartner regeln wollen. Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit besteht die Möglichkeit, nur ein reines Beratungsmandat zu erteilen. Es kann ein Stundenhonorar oder auch eine Pauschale für die gesamte Tätigkeit vereinbart werden, damit haben Sie die Kosten gut im Blick. Üblicherweise fallen bei einer Beratung zum Inhalt eines Ehevertrages Anwaltskosten von ca. 1.000,00 EUR (inkl. USt) an. Der Betrag kann nach unten und oben abweichen, je nachdem wie hoch der Beratungsaufwand ist. Der Gebührensatz des Notars beträgt bei der Beurkundung eines Ehevertrages bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung 2,0 des jeweiligen Geschäftswerts. Dieser richtet sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, was beurkundet wird, bspw.:

Geschäftswert:   65.000         Gebühr:   666,00 €

Geschäftswert: 125.000         Gebühr: 1146,00 €

Geschäftswert: 470.000         Gebühr: 3357,00 €

Geschäftswert:   2 Mio          Gebühr: 9116,00 €

Wenn eine Immobilie übertragen wird, fallen außerdem Kosten wegen der Eintragung im Grundbuch an.