Elternunterhalt

Die Angst vor immer größer werdenden Forderungen der pflegebedürftigen Eltern ist in den letzten Jahren immens gestiegen. Wenn ein Elternteil in eine Pflegeeinrichtung kommt, sind die Kosten dafür hoch und in vielen Fällen wurde nicht genug vorgesorgt, um diese aus eigener Kasse geschweige denn von der Rente zu zahlen. In diesem Fall springt dann das Sozialamt ein, dass sich jedoch das Geleistete von den Kindern ggf. zurückholen kann.

Der Elternunterhalt unterscheidet sich jedoch deutlich von dem Kindesunterhalt. Für seine minderjährigen Kinder muss man seinen Lebensstandard soweit begrenzen, so dass auch die Kinder einen angemessenen Lebensstandard haben. Bei den Eltern jedoch ist dies deutlich abgeschwächt. Den eigenen Kindern steht daher ein höherer Rang in den Unterhaltsansprüchen zu. Das Sozialamt muss zunächst überprüfen, ob überhaupt Bedarf besteht. Im Gegensatz zu den Ansprüchen der Kinder kommt es nicht auf den Lebensstandard an, sondern darum, ob es den Eltern möglich ist, sich ihr Existenzminimum selbst zu finanzieren. Hier dürfen sich Kinder zum Beispiel wehren, wenn die Eltern zuhause gepflegt werden obwohl es in einem Pflegeheim günstiger wäre. Der bedürftige Elternteil darf auch nicht einen „Notgroschen“ wegsparen, sondern ist verpflichtet sein Vermögen in die Pflegeeinrichtung zu investieren.

Allerdings können die Eltern häufig auch noch eigene Ansprüche geltend machen, diese sollten unbedingt überprüft werden. Diese könnten zum Beispiel Unterhaltsansprüche gegen den Ex-Partner, Aufteilung von Vermögenswerten etc. sein. Falls eine Immobilie vorhanden ist, ist diese durch das Grundgesetz besonders geschützt und kann nur veräußert werden, wenn ein adäquater Ersatzwohnraum vorhanden ist. Dies ist bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder Seniorenheim der Fall. Rücklagen für Beerdigungskosten oder Sterbegeld gelten als Vermögen und können daher vom Sozialamt eingefordert werden.

Grundsätzlich ist es so, dass jeder nur so viel von seinem Einkommen für die Eltern aufwenden muss, wie ihm zuzumuten ist, die eigenen finanziellen Verpflichtungen sind grundsätzlich immer vorrangig. Zum Einkommen werden natürlich die selbstständige und nicht selbstständige Tätigkeit gezählt, aber auch Renten, Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung sowie Land und forstwirtschaftliche Betriebe. Auch das Vermögen kann hinzugezogen werden,  um die Pflegekosten der Eltern zu decken, dazu gehören z.B. Eigentumswohnungen, Ferienhäuser, Bankguthaben, Aktien und Wertpapiere, Antiquitäten, wertvoller Schmuck und Sammlungen, Sparguthaben und Lebensversicherungen sowie unbebaute Grundstücke.  Allerdings gibt es auch eine Vielzahl von zulässigen Abzugspositionen, die für das Einkommen von Bedeutung sind. Da das Sozialamt diese Angaben nicht kennt, lohnt es sich hier sehr präzise Angaben zu machen. Dadurch verringert sich das Einkommen und es steht weniger für den Elternunterhalt zur Verfügung.

Haben die pflegebedürftigen Eltern mehrere Kinder, darf sich das Sozialamt nicht einfach eines davon aussuchen und dort den Unterhalt fordern, vielmehr muss für jedes Kind die individuelle Leistungsfähigkeit errechnet werden.

Ausnahmen von der Unterhaltsverpflichtung gibt es nur dann, wenn die Eltern ein Verschulden an ihrer Bedürftigkeit trifft oder sie sich gegenüber dem jetzt in Anspruch genommenen Kind in einer Art und Weise verhalten haben, die es unerträglich erscheinen lässt, nun Unterhalt an diese Person bezahlen zu müssen. So kann der Unterhalt verwirkt werden, wenn die Eltern den Kontakt zum Kind abbrechen, allerdings nicht, wenn das Kind den Kontakt ablehnt.