Vorsorgevollmacht
Obwohl viele dies nicht wussten, ist auch eine Vorsorgevollmacht ein Vertrag. Dieser ist auf der einen Seite mit dem von Ihnen, dem/den von Ihnen gewählten Bevollmächtigten, mit Gerichten und Notaren und andererseits, sofern auch eine Patientenverfügung in Ihrer Vollmacht vorliegt auch mit Ihren behandelnden Ärzten geschlossen.
Eine Vorsorgevollmacht, auch Generalvollmacht genannt, ist eine vormundschaftliche, unmittelbar gültige Urkunde, die dem Bevollmächtigten ab dem Zeitpunkt Ihrer Unterschrift unkontrollierte Macht und Entscheidungsgewalt über viel mehr als nur Ihre gesundheitlichen Angelegenheiten gibt. Deshalb ist hier große Vorsicht geboten. Nur der Teil der Vorsorgevollmacht, der sich um diese Angelegenheiten dreht, ist in der Patientenverfügung abgedeckt.
Die Vorsorgevollmacht bezieht sich auf alle Gebiete Ihres Lebens, besonders auf finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten. Der Bevollmächtigte kann über Ihr Vermögen und Eigentum, Ihre Behandlung, freiheitsentziehende Maßnahmen, also eine Einweisung in eine z.B. psychiatrische Einrichtung, Ihren Aufenthalt in Pflegeeinrichtungen und über Ihren Post -und Fernmeldeverkehr entscheiden. Demnach ist größte Vorsicht geboten, unter welchen Umständen Sie diese Vollmacht wirksam machen beziehungsweise, was sie enthält. Also ist von Verallgemeinerungen wie „Wenn ich nicht mehr in der Lage sein sollte, meine Angelegenheiten selbst zu regeln, erteile ich Vollmacht …“ dringendst abzuraten, da sie viel zu schnell wirksam werden. Auch Untervollmachten sind sehr vorsichtig anzugehen. Sie geben dem Bevollmächtigten die Möglichkeit, weitere Personen zu bevollmächtigen, sodass Sie am Ende nicht mehr wissen, wer nun was regelt. Noch dazu gelten Vorsorgevollmachten auch über Ihren Tod hinaus. Der/die Bevollmächtigte(n) sollten Personen also sein, denen Sie sehr gut vertrauen. In Ihrer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wann und wie sie in Kraft treten soll. Zum einen ohne Vorbedingungen - wovon strengstens abzuraten ist - und unbeschränkt, das heißt auch gegenüber jedem Dritten wirksam. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, dass Ihre Vorsorgevollmacht erst durch das Vorlegen eines ärztlichen Attestes greift, welches besagt, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig verwalten können.
Die Vorsorgevollmacht kann dem Bevollmächtigten Entscheidungsgewalt geben über:
- Ihre Wahrnehmung bei
- Behörden,
- Versicherungen,
- Renten -und Sozialleistungsträgern,
- Gerichten und
- Prozesshandlungen aller Art,
- Ihre Behandlung und Gesundheit (siehe Patientenverfügung),
- Ihre Rechte und Pflichten aus bestehenden oder neuen Mietverträgen, einschließlich der Kündigung,
- die Auflösung Ihres Haushalts,
- das Abschließen eines Heim -und Pflegevertrages,
- die Verwaltung Ihres Vermögens und Eigentums,
- die Verwaltung aller Ihrer Rechtshandlungen,
- die Verfügung aller Ihrer Konten,
- die Verwaltung und auch Öffnung Ihrer Post und des Fernmeldeverkehrs und
- weitere individuelle Regelungen.
Diese Darstellung ist sehr weitgehend und gibt demnach dem Bevollmächtigten einen großen Handlungsrahmen über Ihre Angelegenheiten. Also seien Sie bitte sehr vorsichtig, wem Sie die Kontrolle über was geben wollen.
Tritt der Fall ein, dass ein Vormundschaftsgericht für einzelne Aufgabenbereiche im Ausnahmefall eine Betreuung anordnet, so ist/sind der/die Bevollmächtigte(n) dafür vorgesehen.
Eine Vorsorgevollmacht kann auch notariell beglaubigt werden. Ihre Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit frei widerrufen. Um das einfacher zu gestalten, ist es besser, dies in schriftlicher Form zu tun. Sie sollten ebenfalls den/die Bevollmächtigte(n) kontaktieren und, falls vorhanden, eine Kopie zurückverlangen. Noch dazu sollten Sie weitere Kopien vernichten, die sich sonst im Umlauf befinden. Je mehr Kopien Ihrer Vollmacht es gibt, desto schwerer wird es, sie zu widerrufen. Sollte die Vollmacht bei Ihrem Notar vorliegen, muss dieser natürlich auch benachrichtigt werden, damit er den Widerruf vermerken oder Ihnen Ihre Kopie zurückgeben kann. Jedoch muss eine notarielle Vollmacht nicht auch notariell widerrufen werden. Solange Sie aber Ihre Vorsorgevollmacht nicht widerrufen, bleibt diese bis über Ihren Tod hinaus wirksam. Aber auch dies können Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht bestimmen.
Seit über zehn Jahren gibt es auch das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, in dem Sie sich und Ihre privaten und notariellen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügung registrieren können. Dadurch können Gerichte vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung auch in Eilfällen beim Vorsorgeregister anfragen. So können mögliche Fragen geklärt und am besten Ihren in der Vorsorgevollmacht beschriebenen Willen nachgekommen werden. Jedoch ersetzt die Registrierung Ihrer Vorsorgevollmach im Vorsorgeregister nicht die notarielle Form der Vollmacht.
Natürlich haben Sie oder Ihr(e) Bevollmächtigter/en nicht immer alle Unterlagen zu Ihrer Vorsorgevollmacht bei sich. Dafür gibt es einen sogenannten Verfügungsausweis, den man sich leicht aus dem Internet ausdrucken kann. Er ist kleiner und einfacher mit sich zu führen. Der Ausweis beinhaltet, um was für eine Verfügung oder Vollmacht und wessen es sich handelt und, ob sie bei Ihnen zu Hause und/oder bei einer Vertrauensperson, wie zum Beispiel dem Bevollmächtigtem hinterlegt wurde.