Zugewinnausgleich

Wurde von den Eheleuten nichts anderes vereinbart leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen während der Ehe behält, also sich die Vermögenswerte der Ehegatten nicht zu einem Eigentum verschmelzen. Kommt es allerdings zur Scheidung kommt der Zugewinnausgleich zum tragen. Dabei kommt es darauf an, welcher Ehegatte im Laufe der Ehe einen höheren Zugewinn als der andere erwirtschaftet hat. Dieser Zugewinn errechnet sich in groben Zügen wie folgt: von dem Vermögen jedes Ehegatten werden dessen Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. Weiterhin ist das Anfangsvermögen des Ehegatten, also das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat, abzuziehen. Das Ergebnis ist der Zugewinn. Ist der Zugewinn errechnet, kommt es zum Ausgleich: Derjenige Ehegatte mit dem höheren Zugewinn gibt die Hälfte seines Überschusses an den anderen ab. Das während der Ehe angehäufte Vermögen wird somit beiden Partnern zu gleichen Teilen zugerechnet.

Ein einfaches Beispiel …

A und B haben zum Zeitpunkt der Eheschließung kein Vermögen, während der Ehe erwirtschaften sie jedoch jeweils den sogenannten „Zugewinn“.

Partner A hat einen Zugewinn in Höhe von 40.000 €.

Partner B hat einen Zugewinn in Höhe von 20.000 €.

Der Zugewinn von A übersteigt den Zugewinn von B um 20.000 €. A hat also die Hälfte der Differenz, 10.000 € als Zugewinnausgleich an B zu bezahlen.

Sollten die beiden Ehepartner einen Ehevertrag abgeschlossen haben, könnten sie darin beispielsweise den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Im Falle einer Scheidung bleiben die Vermögen getrennt und der Zugewinn ist ausgeschlossen. Bei gemeinsamen Besitz wie bspw. an Möbeln muss derjenige der die Sache behält dem anderen Ausgleich in Geld bezahlen.