Neben dem verhängten Bußgeld kann in dem Bußgeldbescheid auch ein Fahrverbot von maximal 3 Monaten angedroht werden. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie grob pflichtwidrig gehandelt haben, also der Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht ist (so z.B. Überfahren einer bereits seit 1 Sekunde roten Ampel), oder ein beharrlicher Verstoß vorliegt (so z.B. wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons). Wenn Sie unter Alkohol -oder Drogeneinfluss ein Fahrzeug führen, wird regelmäßig ein Fahrverbot angeordnet.  Grundsätzlich sollte man sich im Klaren darüber sein, dass ein Wiederholungsfall strenger bewertet wird, als ein einmaliges „Versehen“. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen zu haben, so z.B. bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von mehr als der Hälfte der erlaubten Geschwindigkeit, kann die Behörde auch die maximalen 3 Monate Fahrverbot verhängen.

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

In der Zeit des Fahrverbots darf kein Fahrzeug bedient werden. Auch Mofas, für die kein Fahrausweis benötigt wird, dürfen nicht gefahren werden. Sollten Sie dies dennoch tun und Sie werden kontrolliert, können Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einer Geldstrafe oder dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nicht zu verwechseln ist dies mit dem Fahrerlaubnisentzug, der erst bei schweren Delikten zum Tragen kommt. Das Fahrverbot ist zeitlich begrenzt und kann nur bis zu drei Monaten verhängt werden, wohingegen der Fahrerlaubnisentzug die gänzliche Abgabe des Führerscheins zur Folge hat und man diesen auch nicht mehr wiederbekommt. Der Betroffene muss dann auch eine Sperrfrist abwarten, bis er dann wieder einen neuen Antrag auf Fahrerlaubnis stellen kann. Darüber hinaus wird oftmals eine medizinische-psychologische Untersuchung (MPU) vorausgesetzt.

Sollten Sie gegen das Fahrverbot vorgehen wollen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen tun, nachdem Sie den Bußgeldbescheid zugestellt bekommen haben. Es gibt durchaus Möglichkeiten, dass von dem Fahrverbot abgesehen wird. Bei der Entscheidung über das Absehen von einem Fahrverbot haben eine Vielzahl von Einzelkriterien eine Bedeutung, so dass es ratsam ist, sich von einem Anwalt Hilfe zu holen.