Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Unfallabwicklung ist es besonders wichtig zu wissen, auf welche unterschiedliche Art und Weise der Fahrzeugschaden abgerechnet werden kann.

Um den Zustand des Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherzustellen, hat der Geschädigte die Wahl

-die Reparaturkosten erstattet zu verlangen,

-auf Basis einer gleichwertigen Ersatzbeschaffung abzurechnen und sich dabei den Restwert seines verunfallten Fahrzeugs anrechnen zu lassen oder

-in Ausnahmefällen ein Neufahrzeug als Ersatzfahrzeug anzuschaffen, wobei er sich aber auch hier den Restwert seines verunfallten Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Dabei kann der Geschädigte stets zwischen der konkreten und der fiktiven Abrechnung wählen. Bei der konkreten Abrechnung werden die Kosten für die Schadensbeseitigung belegt und somit erhält er die aufgewendeten Kosten inklusive der ausgewiesenen Umsatzsteuer ersetzt. Bei der fiktiven Abrechnung weist der Geschädigte die Schadensbeseitigung nicht nach und bekommt deswegen auch nicht die Umsatzsteuer ersetzt. Bei Abrechnung auf Neufahrzeugbasis muss allerdings immer die Ersatzbeschaffung konkret nachgewiesen werden. Dasselbe gilt bei Abrechnungen im Bereich der sog. 130 %-Fälle, auch hier muss die Vornahme der Reparatur konkret nachgewiesen werden.

Innerhalb der konkreten oder fiktiven Abrechnung gibt es dann noch weitere Besonderheiten bei der Bezifferung des Schadens zu beachten.

Von einem Reparaturschaden spricht man, wenn die Reparatur des Fahrzeugs technisch möglich und wirtschaftlich vernünftig ist.

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht repariert werden kann; der Restwert ist dann Null.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist gegeben, wenn die Reparatur grundsätzlich möglich und das Fahrzeug auch noch fahrtüchtig ist, aber sich die Reparatur rechnerisch nicht lohnt, da der Wiederbeschaffungswert deutlich geringer ist als die geschätzten Reparaturkosten.

Liegt ein Totalschaden vor, erhält der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand. Dies ist der Betrag, welcher für die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs im unbeschädigten Zustand erforderlich ist (sog. Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Wertes, welchen das Fahrzeug nach dem Unfall hat (sog. Restwert).

Woher will man diese Werte wissen?

Da der Geschädigte, außer bei Vornahme der Reparatur und dem Vorliegen einer Reparaturkostenrechnung, seinen Fahrzeugschaden nicht beziffern kann, erfolgt die Bezifferung üblicherweise auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder eines Kfz-Sachverständigengutachtens.