Dem Geschädigten steht es frei, seine Vollkaskoversicherung für den Fahrzeugschaden in Anspruch zu nehmen, z.B. auch, wenn die Schadensregulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung mal wieder länger dauert. Meistens macht es aber Sinn, dann die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn von vorneherein feststeht, dass Sie den Unfall mitverschuldet haben und deswegen für den eingetretenen Schaden mithaften. Denn dann zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil des Schadens, nämlich nur in Höhe der Haftungsquote. Bei Inanspruchnahme Ihrer Vollkasko werden Sie in Ihrem Versicherungsvertrag zurückgestuft, d.h. Sie zahlen eine höhere Prämie. Dieser sog. Rückstufungsschaden wird unter bestimmten Voraussetzungen auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt; dies wurde erst jüngst durch Urteil des BGH vom 19.12.2017 bestätigt.