Die Kosten eines Kfz-Sachverständigen, welchen der Geschädigt frei auswählen darf, gehören zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen und sind daher von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen, sofern die Begutachtung zur Bezifferung des Schadens erforderlich und zweckmäßig ist, was sie immer ist, wenn nicht ein sog. Bagatellschaden vorliegt, also die Reparaturkosten nicht höher als etwa 800,- bis 850,-EUR  ausfallen.

Neben der Aufklärung, ob ein Totalschaden vorliegt oder ob das Fahrzeug noch reparaturwürdig ist, ermöglicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens die fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens, und darüber hinaus hat das Schadensgutachten eine beweissichernde Funktion durch die fachmännische Dokumentation des Schadens.

Bei der Abwägung, ob sich die Kosten für ein Gutachten lohnen, spielt die Haftungsfrage eine erhebliche Rolle. Ist die Unfallverursachung eindeutig, also liegt ein 100 % iges Fremdverschulden vor, dann kann eine klare Empfehlung ausgesprochen werden. Kommt unter Umständen eine Mithaftung des Geschädigten in Betracht, müssen ggf. auch die Gutachtenkosten anteilig getragen werden.