Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen bei Unfallsachen die durch die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts verursachten Kosten von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ebenfalls ersetzt werden. Der Gegenstandswert für die Bemessung der Anwaltsgebühren bestimmt sich dabei nach den begründeten Schadensersatzforderungen, also nach dem, was die Haftpflichtversicherung bezahlt hat, nicht nach dem Wert, den der Geschädigte für berechtigt hält und durch seinen Anwalt geltend gemacht hat. Daher kann es hier bisweilen zu Deckungslücken kommen, so dass die Rechtschutzversicherung oder der Geschädigte einen verbleibenden Teil der Anwaltskosten tragen muss.

Die Frage, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vom Schädiger die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auch für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Vollkaskoversicherer verlangen kann, wird überwiegend verneint.