Ist das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrfähig oder zumindest nicht mehr verkehrssicher, hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, für die Zeit bis zum Reparaturende bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ein Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten. Allerdings hat der Geschädigte keinen Anspruch auf ein Mietfahrzeug, wenn dem Geschädigten ein Zweitfahrzeug zur freien Verfügung steht oder er aufgrund eines Personenschadens, gar nicht in der Lage wäre das Auto selbst zu benutzen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Mietfahrzeug zwar nicht vom Geschädigten selbst genutzt werden kann, jedoch durch nahe Angehörige. Um ein Mietfahrzeug zu rechtfertigen, darf der tägliche Fahrbedarf nicht unter 15 km liegen. Außerdem muss sich der Geschädigte ernsthaft und nachweisbar darum kümmern, Preisvergleiche einzuholen und nicht das „erstbeste“ Fahrzeug anzumieten. Die Anforderungen an den Geschädigten in Bezug auf seine Schadensminderungspflicht werden in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs ist jedenfalls allerhöchste Sorgfalt zu beachten.  Darüber hinaus darf die Mietzeit nicht länger sein, als zwingend notwendig.

Sollte der Geschädigte, den Mietwagen nicht in Anspruch nehmen wollen, hat er trotzdem Anspruch auf einen Nutzungsausfallsschaden. Je nachdem, zu welchem Zweck das Fahrzeug konkret genutzt wurde, kann der Geschädigte den entstandenen Schaden konkret oder pauschalisiert beziffern. Der konkrete Nutzungsausfallsschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug unmittelbar zur Einnahmeerzielung dient, dieser Schaden kann der Geschädigte konkret beziffern. Beispiele sind hier Taxen, Bussen oder Transportfahrzeuge. Für alle anderen Fahrzeuge kann ein solcher Schaden meistens nicht genau beziffert werden. Hier greift die pauschale Nutzungsausfallentschädigung pro Tag, die sich nach der Liste Sanden/Danner/Küppersbusch bestimmt, die jährlich erscheint.