Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Einzelposition, welche Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen beträchtlichen Schadensersatz beschert. Einen Haushaltsführungsschaden erleidet man dann, wenn der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist, seine Haushaltstätigkeiten wie vor dem Unfall zu verrichten. Darüber hinaus ist es unerheblich, ob nun eine Haushaltshilfe eingestellt wird oder ob bspw. Freunde oder Verwandte helfen, den Haushalt zu übernehmen. Sollte eine Haushaltshilfe eingestellt werden, sind natürlich die tatsächlich anfallenden Kosten zu ersetzen, also Bruttolohn und die Arbeitergeberanteile zur Sozialversicherung. Falls kein Angestellter den Haushalt übernimmt, sondern ein Freund oder ein Angehöriger, entsteht der fiktive Haushaltsschaden. Um den Anspruch durchzusetzen, wird aber von dem Geschädigten verlangt, dass er möglichst genau und detailliert schildern kann, welche Aufgaben im Haushalt er vor dem Unfall verrichtet hat und welche Aufgaben er nun unfallbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt bewerkstelligen kann. Am besten ist auch hier, wenn der Anspruchsteller Zeugen vorweisen kann, die seine Aussagen bestätigen. Beim Haushaltsführungsschaden kommt es also auf die Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit an. Es wird dabei ermittelt, inwieweit der verletzte Haushaltsführende durch die Unfallverletzungsfolgen beeinträchtigt ist. Wenn schließlich feststeht, wie hoch die Ausfallzeiten sind, dann wird der konkrete Schadensersatzbetrag mithilfe von Stundenverrechnungssätzen einer Ersatzkraft berechnet.