Der wohl bekannteste Anspruch bei Personenschäden ist der des Schmerzensgeldes. Wie der Name schon ahnen lässt, bekommt man hier Geld vom Schädiger bzw. der Versicherung für Schmerzen in Folge einer Verletzung durch einen Unfall. Hierbei wird nicht nur der körperliche Schaden und die damit einhergehenden schmerzhaften Beschwerden berechnet, sondern es soll auch versucht werden, andere Unannehmlichkeiten, wie seelische Belastungen oder die Einschränkung der Lebensqualität, entgangene Urlaubsfreude etc. wieder gut zu machen. Das Schmerzensgeld bemisst sich nach Art und Schwere Ihrer Verletzung bzw. deren Folgewirkungen. Hierbei wird oft von einer „billigen Entschädigung“ gesprochen, was nichts anderes heißen soll, als dass bei der Entschädigung auf alle maßgeblichen Umstände Rücksicht genommen werden muss. Daher muss im Detail vorgetragen werden.

Oft ist es so, dass bei schweren Unfällen kein Geld der Welt die wirklichen Qualen lindern könnte, daher hat Schmerzensgeld auch nur eine Ausgleichsfunktion. Bei der Ausgleichsfunktion ist die Schmerzintensität (wann, wo, welche Schmerzen und wie lange) relevant, die Eingriffsintensität (muss bspw. operiert werden, ist dies schwerwiegender als bloße Prellungen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Dauer der Heilbehandlung usw.) und bedeutsam ist, ob die Verletzung mögliche Folgeschäden mit sich zieht oder gar ein Dauerschaden verbleibt, denn dadurch erhöht sich das Schmerzensgeld auch.

Außerdem hat Schmerzensgeld eine sog. Genugtuungsfunktion, was nichts anderes heißt, als dass der Schädiger dem Verletzten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Hierbei gibt es wieder einige Abstufungen, so ist bspw. das Ausmaß des Verschuldens zu beachten. Das Schmerzensgeld erhöht sich, wenn der Unfallverursacher grob fahrlässig gehandelt hat. Ist dem so, steht dem Geschädigten ein höheres Schmerzensgeld zu, als wenn dem Verursacher keine Schuld trifft. Daneben kann das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung bedeutsam werden. Wird das Unfallopfer herabgewürdigt bzw. die Schadensabwicklung bewusst vom Verursacher verzögert, so erhöht sich das Schmerzensgeld.

Natürlich gibt es Schmerzensgeldtabellen, allerdings sollten diese nur als Orientierung dienen und auf den Einzelfall angepasst werden.

Insbesondere der Dauerschaden ist ein besonderer Abwägungsfaktor bei der Schmerzensgeldabfindung. Hier ist es als Nachweis unbedingt erforderlich, dass aussagekräftige Arztberichte, Atteste oder medizinische Gutachten vorliegen, ansonsten können die medizinischen Aspekte bei der Fallbearbeitung womöglich vom Anwalt fehleingeschätzt werden, schließlich ist der Jurist und kein Mediziner.

In minder schweren Fällen steht Ihnen ein Schmerzensgeld in einer Einmalabfindung zu, bei schwereren Unfallverletzungsfolgen ggf. eine monatliche Rente. Eckpunkte für Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente sind u.a. anhaltende Schmerzen, die Notwendigkeit wiederholter schmerzhafter ärztlicher Eingriffe mit ungewissem Erfolg, regelmäßige ärztliche Heilbehandlung oder medikamentöse Therapie sowie drohende Gefahren unfallbedingter Spätschäden.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann auch durch seelische Beeinträchtigungen begründet werden, wenn der Geschädigte durch das Unfallereignis selbst oder die Unfallverletzungsfolgen psychische Störungen erleidet. Am bekanntesten ist in diesem Zusammenhang die posttraumatische Belastungsstörung, aber auch Panikattacken oder Depressionen bei langjähriger Behandlungsnotwendigkeit.

Schmerzensgeld für Kinder ist übrigens immer höher als das für Erwachsene, da Kinder aufgrund der statistischen Lebenserwartung noch einen wesentlich höheren Leidensweg vor sich haben werden, als ein verletzter Erwachsener.

Aber auch wenn Sie keine schwerwiegende Verletzung erlitten haben, sollten Sie trotzdem einen Anwalt aufsuchen. In keinem Gesetz steht, dass bei Bagatellverletzungen kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.