Führt der Verkehrsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit eines Erwerbstätigen, so ist ihm der daraus entstandene Schaden zu erstatten. Der Anspruch besteht als Rentenanspruch. Der Verdienstausfall setzt eine konkrete Vermögenseinbuße voraus, allein der Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist noch kein Schaden. Der Erwerbsschaden ermittelt sich nach der Differenzmethode. Es ist also die rechnerische Differenz zwischen dem Einkommen ohne den Unfall und dem tatsächlichen Einkommen nach dem Unfall zu ermitteln. Die Unterlagen beginnen zweckmäßigerweise mit den letzten 12 Entgeltabrechnungen vor dem Unfall und beinhalten dann auch sämtliche Leistungsabrechnungen bzw. Leistungsbescheide von Sozialversicherungsträgern (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft etc.) oder Sozialleistungsträgern (BA für Arbeit bei Bezug von ALG I oder II etc.). 

Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei einem Arbeitnehmer länger als sechs Wochen, also länger als der Entgeltfortzahlungszeitraum durch den Arbeitgeber, so entsteht in diesem Krankheitsfall zwischen dem Nettoeinkommen und dem gesetzlichen Krankengeld (max. 78 Wochen) eine Einkommenslücke, die auszugleichen ist. Dasselbe gilt bei Bezug von Verletztengeld durch die BG bei einem Arbeitsunfall.

Wenn die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten auf Dauer beeinträchtigt ist, wird er eine Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung beziehen. Bei einem Arbeitsunfall zahlt die BG eine Verletztenrente.

Mit dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter erlischt der Erwerbsschaden des abhängig Beschäftigten, denn jetzt wäre er auch ohne Unfall aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so dass sich ein Erwerbsschadensersatzanspruch nicht mehr herleiten lässt. Allerdings könnte es sein, dass ein Rentenschaden eingetreten ist.

Immer wieder entsteht bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden Streit darüber, ob der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht genügend nachkommt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wendet oft ein, dass der Geschädigte seine restliche Arbeitskraft einsetzen muss oder er wird zur Umschulung aufgefordert.

Der Erwerbsschaden berechnet sich netto, d.h. dem ermittelten Nettoerwerbsschaden ist als weitere Schadensposition die darauf anfallende Einkommenssteuer hinzuzurechnen.

Der zukünftige Erwerbsschaden bedarf einer Prognose über die wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten, was natürlich Nachweisschwierigkeiten bedeutet. Daher dürfen die Anforderungen an den vom Geschädigten zu erbringenden Nachweis nicht überstrapaziert werden und es reicht, wenn dieser plausibel Umstände darlegt, welche eine Schadensschätzung möglich machen. Besonderheiten ergeben sich hier bei Kindern, Auszubildenden und Studenten, die verletzt wurden und zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht im Erwerbsleben standen.

Bei einem Selbstständigen schuldet der Schädiger den hypothetischen Unternehmergewinn mindestens bis zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Geschädigten, also bis dieser wieder an den vor dem Unfall generierten Gewinn anknüpfen kann. Die Kosten einer Ersatzkraft werden nur dann erstattet, wenn die Ersatzkraft auch tatsächlich eingestellt worden ist. In der Praxis wird zur Regulierung des Erwerbsschadens regelmäßig ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Einkommensschadens des selbstständigen Unternehmers eingeholt