Wird bei einem Unfall die Hausfrau oder der Hausmann getötet, so stehen den Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche zu. Hier gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen, die in der Hinsicht variieren, welche Stellung der Verstorbene im Haushalt gehabt hat.

Ansprüche des Witwers, wenn die Hausfrau verstirbt

Sollte Ihre Ehefrau verstorben sein, die nicht berufstätig war, stellt sich zunächst die Frage, ob nach dem Tod eine Ersatzkraft eingestellt worden ist oder ob Familienmitglieder etc. die Arbeit freiwillig übernehmen. Bei einer Arbeitskraft ist es relativ unproblematisch, da hier der anzusetzende Lohn durch die konkrete Lohnabrechnung ermittelt wird. Bei einer fiktiven Arbeitskraft muss der Betrag, der eine Haushaltshilfe kosten würde, errechnet werden. Ist der Mann auch im Haushalt tätig, so wird dies von dem Betrag abgezogen. Kinder haben übrigens ab 14 Jahren eine Mithilfepflicht von 7 Stunden in der Woche, dies sollte ggf. auch in die Berechnung miteingebunden werden.

Ansprüche der Witwe, wenn der Alleinverdiener stirbt

Das moderne Rollenbild der Ehe sieht gerade bei jungen Ehen oft nicht mehr so aus, dass der berufstätige Ehepartner nach Verrichtung seiner Arbeit zuhause die Beine hochlegt, sondern meistens auch noch im Haushalt mithilft. In diesem Fall kann die Witwe einen eigenen Haushaltsschaden geltend machen. Regelmäßig kann man hier einen Anteil von 20% Hausarbeit geltend machen.

Ansprüche der Witwe bzw. des Witwers, wenn der mitverdienende Ehepartner stirbt

Hier ist, wie auch oben, primär zu beachten, wer wie viel im Haushalt gemacht hat. Regelmäßig geht man von einer Aufteilung von 50% aus.

Ansprüche des nichtehelichen Partners

Ein nichtehelicher Lebenspartner kann seinem Partner gegenüber keinen Haushaltsführungsschaden gegenüber geltend machen. Begründet wird dies indem man sagt, dass der Partner ihm auch nicht zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet wäre. Allerdings gibt es auch andere Auffassungen, die der Ansicht sind, dass es auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, „klassische Rollenverteilung“ gibt und der Lebenspartnerin, die zuhause geblieben ist, durchaus ein Haushaltsführungsschaden zusteht.

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann natürlich auch ein Kind hervorgehen und der Vater dieses Kindes getötet werden. Da keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, haben die Partner untereinander keinen Anspruch, anders aber das nichteheliche Kind des Getöteten. Der Anspruch wird genauso wie bei ehelichen Kindern berechnet.

Darüber hinaus könnten Sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhaltsschaden haben, hier ist neben der klassischen Haushaltsführung auch die Beaufsichtigung und Erziehung der Kinder ein relevanter Punkt. Der Betreuungsunterhaltsschaden wird dann bei dem Haushaltsführungsschaden mitberücksichtigt. Relevant ist hierbei auch das Alter des Kindes, so ist natürlich klar, dass ein 1-jähriges Kind eine größere Betreuung bedarf als ein 15-jähriges.