Kosten

Die Anwaltsvergütung ist sowohl für den Anwalt als auch für den Mandanten ein wichtiges Thema. Ich gehe damit sehr transparent um. Bei mir wird regelmäßig bereits im ersten Gespräch das Thema Kosten angesprochen und Ihre Fragen hierzu beantwortet.

Welche Kosten fallen an, wenn Sie mich beauftragen?

Das kommt darauf an … (kurz und knackig zu antworten ist zwar eine Tugend, aber eben leider keine von uns Juristen).

Es kommt zum einen darauf an, in welchem Stadium Sie den Anwalt beauftragen. Handelt es sich um eine Erstberatung, eine fortlaufende Beratung, eine außergerichtliche Vertretung oder um eine Vertretung in einem Prozess.

Erstberatungsgespräch

Sie können einen Anwalt aufsuchen, um ein sog. Erstberatungsgespräch zu führen. Im Rahmen eines mindestens 1-stündigen Gesprächs erhalten Sie eine grobe rechtliche Einschätzung Ihres Problems. Ziel dieses Orientierungsgesprächs sollte sein, dass Sie danach über die Möglichkeiten Ihres weiteren Vorgehens Bescheid wissen; also haben Sie überhaupt eine Chance, und wenn ja, gegen wen, wegen was bzw. wie, wann und ggf. vor welchem Gericht müssen Sie Ihre etwaigen Ansprüche durchsetzen. Gemäß § 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darf von Privatpersonen für ein sog. Erstberatungsgespräch eine Gebühr von maximal 190,00 € netto, entspricht 226,10 € brutto verlangt werden. Die tatsächlich anfallenden Kosten sind davon abhängig, wie hoch der Beratungsaufwand in Ihrem Fall ist. Meine Devise lautet, sich immer die nötige Zeit für ein Beratungsgespräch zu nehmen. Ich halte nichts davon, wie bei anderen Anwälten teilweise üblich, eine Erstberatung zeitlich auf maximal 45 Minuten zu begrenzen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten, wie sie z. B. regelmäßig im Familienrecht oder auch im Versicherungsrecht üblich sind, kann keine vernünftige Beratung unter Zeitdruck stattfinden. Wenn Sie über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese die Kosten für die Erstberatung, z.B. auch in familien- und erbrechtlichen Fragen, wofür ansonsten kein Versicherungsschutz besteht.

Außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung

Wenn Sie einen Anwalt mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragen, dann führt dieser z.B. den Schriftverkehr mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn diese mal wieder die beantragten Leistungen abgelehnt hat, oder es werden nach einer Trennung Ansprüche auf Zahlung von Kindes – und Ehegattenunterhalt gegen einen Ehegatten geltend gemacht. Für die außergerichtliche Vertretung rechne ich üblicherweise nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Davon abweichende Honorarvereinbarungen sind in bestimmten Fällen zulässig, wobei grundsätzlich auf Grund gesetzlicher Vorgaben, die Kosten nach dem RVG nicht unterschritten werden dürfen.

Auch wenn ich Sie vor Gericht vertrete, ob in erster Instanz oder im Berufungsverfahren, rechne ich üblicherweise nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Aber auch hier gibt es Ausnahmefälle wo ich von der gesetzlichen Vergütung abweichende Vereinbarungen für angemessen erachte. Sollte dies der Fall sein, so bespreche ich dies ausführlich mit meinen Mandanten und habe bis heute stets eine für beide Seiten interessengerechte Lösung in Gestalt einer Vergütungsvereinbarung finden können.

Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren

Wie jetzt schon mehrfach erwähnt, ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) die Leitlinie für die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Entscheidend für die Höhe der Vergütung ist dann der Streit- oder Gegenstandswert (wirtschaftlicher Wert der Streitsache). Dieser bestimmt sich nach dem „Wert“ der Angelegenheit. Also angenommen, Sie wollen Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro geltend machen, so entspricht dieser Wert dem Gegenstandswert. Die Ermittlung des Gegenstandswertes ist jedoch nicht immer so einfach. Gerade bei einer Scheidung ergibt sich der Wert eines solchen Verfahrens aus zahlreichen Komponenten. In gerichtlichen Verfahren wird dieser Wert von den Gerichten bestimmt. Demnach werden die Gebühren bspw. für einen BU-Prozess höher ausfallen als bei einem Verkehrsunfall nur mit Blechschaden ohne Verletzungen.

Daneben ist ein so genannter Gebührentatbestand (z.B. Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit, Terminsgebühr vor Gericht, etc.) maßgeblich, der durch die erbrachten anwaltlichen Leistungen entsteht.

Aus dem Wert der Angelegenheit und dem Gebührentatbestand errechnet sich dann nach den gesetzlichen Vorgaben die konkrete und jederzeit überprüfbare Forderung für die Arbeiten des Anwalts. Das RVG mit dem Vergütungsverzeichnis bestimmt, für welche Tätigkeiten, welche Gebühren, in welchem Umfang anfallen. Durch das Gesetz ist regelmäßig gewährleistet, dass eine angemessene Vergütung für den Anwalt erfolgt.  

Für die außergerichtliche Tätigkeit (hier bitte beachten, dass die Kosten natürlich steigen, wenn der Fall sich außergerichtlich nicht klären lässt und die Kosten für das Gericht bezahlt werden müssen) sind nach dem RVG Gebührenrahmen vorgesehen. Diese werden unterteilt in Gebührenrahmen von 0,5 - 2,5 Geschäftsgebühr (0,5 ist der kleinste Aufwand und die niedrigste Gebühr, die 2,5 die Teurere wird jedoch nur verlangt bei überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen). Der durchschnittliche Gebührenrahmen entspricht 1,3 bzw. 1,5. Dies entspricht einem üblichen Zeit- und Schwierigkeitsaufwand.

Die Anwaltskosten für die gerichtliche Vertretung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten fallen in Gestalt einer 1,3 Verfahrensgebühr (1,6 in 2. Instanz) und einer 1,2 Terminsgebühr, deren Höhe sich wiederum nach der Höhe des zugrundeliegenden Gegenstandswertes richtet. Außerdem fällt, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, z.B. eine zusätzliche Einigungsgebühr an, wenn man mit der Gegenseite einen streitbeendenden Vergleich abschließt, und bei Vertretung mehrerer Mandanten fällt eine Mehrvertretungsgebühr an.

Da das RVG ein sehr komplexes Gesetz ist, kann ich Ihnen hier nur einen groben Überblick vermitteln. Näheres ergibt sich natürlich im Rahmen einer individuellen Beratung.

Nur die nach RVG ermittelten Gebühren sind dann am Ende auch bei einem Obsiegen vom Gegner, der Staatskasse oder der Rechtsschutzversicherung zu ersetzen. Ein über diese Gebühren hinausgehender vereinbarter Betrag ist grds. nicht ersetzbar und muss vom Mandanten auch im Falle des Obsiegens und trotz Rechtsschutzversicherung selber getragen werden. Dies ist auch der Grund dafür, warum ich üblicherweise nach dem RVG abrechne.

Abrechnen auf Basis einer Vergütungsvereinbarung (abweichend vom RVG)

Allerdings lässt der Gesetzgeber durchaus auch Vergütungsvereinbarungen zwischen Mandant und Rechtsanwalt zu. Diese dürfen zwar nicht, um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Kanzleien zu verhindern, unter die Mindestvergütung des RVG fallen, dennoch kann man sich gerade bei hohen Streitwerten auf eine abweichende Vergütung einigen, die Ihnen zu Gute kommt. Bisweilen macht auch eine Vereinbarung zur Höhe des Gegenstandwertes Sinn.

Da seit dem 01.07.2006 die Gebührenvorschriften für Beratungsmandate im RVG überwiegend weggefallen sind und Rechtsanwälte nunmehr auf Vergütungsvereinbarungen hinwirken sollen (vgl. § 34 RVG), hat die Frage nach angemessenen Vergütungsvereinbarungen eine stärkere Bedeutung gewonnen. Vergütungsvereinbarungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob der Anwalt einen Fachanwaltstitel hat oder eine sonstige Spezialisierung.

Stundensatz

Oft wird zwischen Anwalt und Mandant anstatt der gesetzlichen Gebühren ein Stundensatz vereinbart. Dies geschieht schriftlich. Dabei wird auch der abgesprochene Stundensatz festgehalten. Die Stundensätze bewegen sich meist zwischen 120,00 € - 250,00 €. Nicht maßgeblich für die Vergütung mittels Stundensatz ist der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit für den Mandanten, sondern der durch seinen Fall beim Anwalt verursachte Aufwand.

Pauschale

Ist der Umfang der Arbeit vorhersehbar, kann der Anwalt Ihnen auch eine Pauschale vorschlagen, die den zu erwartenden Aufwand abdeckt. Mit der Pauschalvergütung werden regelmäßig die gesamten Leistungen Ihres Anwalts in der Sache abgegolten..

Erfolgshonorar

Sehr selten wird ein sog. Erfolgshonorar vereinbart. Es darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, einen Anwalt nach einem der vorstehenden Modelle erfolgsunabhängig zu bezahlen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Sie allein aus wirtschaftlichen Gründen an der effektiven Durchsetzung Ihrer Rechte gehindert würden. Es gelten strenge rechtliche Voraussetzungen für die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars, gerne kläre ich Sie hierzu im konkreten Fall auf.

Abrechnen bei Straf- und Ordnungswidrigkeiten

Grundsätzlich kann zunächst festgehalten werden, dass die Kosten des Anwalts maßgeblich vom Umfang und der Schwierigkeit eines Falles abhängt. Die tatsächlichen Kosten können dann nach verschiedenen Modellen berechnet werden. Die Kosten eines Anwalts können sich zum einen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) richten. In der Anlage 1/ Teil 4 sind die Gebühren eines Strafverteidigers und in Teil 5 für Bußgeldsachen geregelt. Hierbei handelt es sich um Rahmengebühren, die von einer Mindestgebühr über eine Mittelgebühr bis hin zur Höchstgebühr reichen. In der Praxis wird in der Regel mindestens die Mittelgebühr angesetzt. Es existieren Grundgebühren, Verfahrensgebühren, Terminsgebühren, Rechtsmittelgebühren, Aufschläge und so weiter. Welche Kosten in welcher Höhe im Ermittlungsverfahren oder im Strafprozess anfallen werden, kann im Vorfeld immer schwer gesagt werden, sondern handelt sich um eine Prognose.

Üblich im Strafrecht ist die Vergütungsvereinbarung. So erhalten Mandanten immer eine transparente Vereinbarung über die Kosten des Anwalts. Die Höhe der Honorarvereinbarung kann erst nach Einsicht in die Ermittlungsakten sicher berechnet werden, denn erst dann kann der Anwalt den Umfang der Verteidigung abschätzen und Ihnen ein verbindliches Honorar mitteilen.

Rechtsschutzversicherung

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, stellt sich die Frage, ob diese eintrittspflichtig ist. Um dies zu klären, stelle ich mich gerne dazu bereit, die Deckungsanfrage kostenlos für Sie zu übernehmen. Durch Rechtsschutzversicherungen werden im Versicherungsfall neben dem Honorar des Rechtsanwalts auch die Kosten für Gericht und ggf. erforderliche Sachverständige und Zeugen sowie im Fall des Unterliegens auch die Kosten der Gegenseite bezahlt.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Bitte besprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Anwalt, wenn Sie sich in wirtschaftlichen Nöten befinden und Prozesskostenhilfe beantragen wollen. Ihr Anwalt wird Sie beim Antrag beraten oder ggf. den Antrag mit der von Ihnen ausgefüllten Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht einreichen (im gerichtlichen Verfahren) und Sie beraten, welche Belege dem Antrag beizufügen sind. Bitte bedenken Sie, dass Sie die gewährten Anwaltskosten und Gerichtskosten an die Staatskasse zurückzahlen müssen, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse im Nachhinein verbessern sollten. Bitte bedenken Sie auch, dass bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe niemals für die Kosten des Gegners aufkommt, wenn Sie den Prozess ganz oder zum Teil verlieren.

Beratungskostenhilfe

Wenn Sie in finanziellen Schwierigkeiten sind und nur eine außergerichtliche Beratung oder Tätigkeit (und noch keine Vertretung vor Gericht) durch einen Anwalt brauchen, sollten Sie zunächst bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen sog. „Beratungshilfeschein“ beantragen. Das Gericht prüft Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung. Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie sich dann an einen Anwalt Ihrer Wahl wenden.