Versorgungsausgleich bei Scheidung

Unabhängig vom geltenden Güterstand und unabhängig von sonstigen Unterhaltszahlungen, muss eine gerechte Altersvorsorge herbeigeführt werden. Jeder Ehepartner muss seinem Gegenüber jeweils den Versorgungsausgleich zahlen. Dies ist natürlich vor allem von Relevanz für denjenigen, der den Haushalt geführt, die Kinder betreut und daher nicht gearbeitet und keine Rentenanrechte erzielt hat. Wie bei dem Zugewinnausgleich werden nur diejenigen Versorgungsansprüche gegen einen Versorgungsträger, also eine Rentenversicherung geteilt, die während der Ehe erworben wurden. Das heißt, alles was ein Ehepartner an Rechten bei einer gesetzlichen, einer betrieblichen oder bei einer privaten Rentenversicherung während der Ehe erworben hat, fällt unter den Versorgungsausgleich. Der Ausgleich ist ausgeschlossen, wenn es nur um einzelne geringfügige Ausgleichswerte geht, sowie bei kurzen Ehen unter drei Jahren oder wenn beide Ehegatten Ausländer sind oder im Ausland leben.

Der Regelfall ist der Grundsatz der internen Teilung. Dies bedeutet, dass bei Scheidung jedes Versorgungsanrecht der Ehegatten grundsätzlich im Versorgungssystem des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten geteilt wird. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält damit einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem jeweiligen Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten.

Beispiel: Der Ehemann hat während der Ehezeit eine gesetzliche Rentenanwartschaft von 50 Punkten und eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 40.000 Euro aufgebaut. Im Zuge des Versorgungsausgleichs erhält die Frau 25 Punkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung und gegen die betriebliche Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 20.000 Euro. Beim Ehemann werden die Anwartschaften entsprechend gekürzt. Die durch den Ausgleich entstehenden Kosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte. Dies geschieht beim ausgleichspflichtigen Ehegatten durch Entnahme aus dem bestehenden Vertrag und beim ausgleichsberechtigten Ehegatten durch Abzug vom Ausgleichswert.

Im selteneren Fall gibt es noch die externe Teilung. Hierbei erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht Ansprüche an die Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners. Die Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehepartners werden mit einem vom Alter und Geburtsjahrgang abhängigen Barwertfaktor multipliziert; daraus ergibt sich der Kapitalwert. Der Kapitalwert wird dann halbiert und ergibt damit den Ausgleichswert, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhalten soll. Der Ausgleichswert wird zuletzt noch durch den Barwertfaktor des ausgleichsberechtigten Ehegatten geteilt, um dann neben dessen Anwartschaften verwaltet werden zu können. Sie werden nicht addiert, sondern laufen parallel zu den Existierenden.