Bei Leasingfahrzeugen sind spezielle Sonderregelungen zu beachten. Zunächst ist der Eigentümer des Fahrzeuges der Leasinggeber und nicht der Leasingnehmer. Also hat der Leasingnehmer auch nur Ansprüche auf die Nutzungsansprüche wie Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Abschleppkosten etc.) , wohingegen die Eigentumsansprüche wie Fahrzeugschaden, merkantiler Minderwert nur dem Leasinggeber zustehen. Möchte der Leasingnehmer auch diese Ansprüche geltend machen, braucht er dazu ausdrücklich die Ermächtigung des Leasinggebers. Liegt an dem Fahrzeug kein Totalschaden vor, übersteigen die Reparaturkosten jedoch 60% des Wiederbeschaffungswerts, ist der Geschädigte in aller Regel frei, ob er das Fahrzeug reparieren lassen möchte oder den Leasingvertrag kündigt. Sollte das Fahrzeug jedoch einen Totalschaden erlitten haben oder entscheidet sich der Leasingnehmer gegen eine Reparatur in einem „60 %- Fall“, fällt dadurch nicht automatisch die Pflicht zur Leistung der Leasingraten weg. Der Leasingvertrag muss dann außerordentlich gekündigt werden. Außerdem ist der Leasingnehmer dafür verantwortlich, dass der Leasinggeber über den Schaden informiert wird. Des Weiteren ist es hilfreich dem Anspruchsgegner das Leasingverhältnis offen darzulegen.