Bei der Gewährleistung beim Kauf oder Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ist bei der Geltendmachung oder Abwehr von Mängelansprüchen einiges zu beachten und folglich kommt es hier immer wieder zu Streitigkeiten.

Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht er es nicht abzunehmen. Der Käufer muss dann auch nicht den Kaufpreis bezahlen. Der Verkäufer muss das bestellte Fahrzeug nämlich mängelfrei liefern. Will der Käufer das Neufahrzeug trotz der bei der Übergabe festgestellten Mängel abnehmen, muss er sich seine Rechte ausdrücklich vorbehalten, andernfalls droht ihm insoweit ein Rechtsverlust. Es empfiehlt sich, mit dem Verkäufer schriftlich zu vereinbaren, dass die festgestellten Mängel vom Verkäufer noch beseitigt werden.

Wenn Sie als Käufer die Mängel oder Abweichungen vom Lieferumfang erst später feststellen, müssen sie dies dem Verkäufer unverzüglich mitteilen. Zugleich muss dem Verkäufer die Aufforderung zugehen, die Mängel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.

Scheitert die nach Erfüllung oder lehnte der Verkäufer sie endgültig ab, können Sie als Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten treten und/oder Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Welche Alternativen in Ihrem Fall konkret zur Verfügung stehen und was für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. So kann beispielsweise der Verkäufer auf Rücknahme des Autos Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Vertragskosten verklagt werden. Es kommt auch eine Klage auf Ersatzlieferung in Betracht.

Die Vorteile für die Nutzung des Pkws müssen Sie sich als Käufer aber anrechnen lassen. Zur Höhe der Nutzungsvorteile gibt es unterschiedliche Rechtsprechung.

Manchmal gibt es auch Streit darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder wodurch er aufgetreten ist. Zu prüfen ist, ob der Verkäufer oder der Käufer das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein des Mangels bei der Übergabe beweisen muss.

Beim so genannten Verbrauchsgüterkauf, d.h. wenn der Käufer kein Gewerbetreibender, sondern ein Privatmann ist, gilt eine sog. Beweiserleichterung, d.h. es wird für einen in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Pkw auftretenden Mangel grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorhanden war.

Für natürlichen Verschleiß (z.B. abgefahrene Reifen oder Bremsbeläge) gilt dies aber nicht. Im Streitfall obliegt es letztlich einem Kfz-Sachverständigen, festzustellen, ob der Mangel etwa häufiger auftritt, z.B. typenspezifisch ist oder dem Stand der Technik entspricht. Der Sachverständige stellt dabei auch fest, wie der Mangel sachgerecht zu beseitigen ist und welche Kosten dafür entstehen.

Oft ist es auch so, dass der Käufer das Fahrzeug behalten möchte und lediglich einen Preisnachlass für den Mangel verlangt. In solchen Fällen könnte ebenfalls ein Kfz-Sachverständiger beauftragt werden, um die Wertminderung beziffern zu lassen.

Die Gewährleistungsansprüche der Käufer von Neu -und Gebrauchtfahrzeugen verjähren nach Gesetz in zwei Jahren, hier laufen also Fristen, welche beachtet werden müssen. Für Neuwagenkaufverträge mit Verbrauchern kann die Frist nicht verkürzt werden, für Gebrauchtwagen auf höchstens ein Jahr. Maßgebend ist der Kaufvertrag.

Um die Verjährung der Ansprüche zu verhindern, sind entweder Absprachen mit dem Verkäufer oder gerichtliche Maßnahmen geboten.