Nach bisheriger gesetzlicher Regelung gab es keine bzw. kaum eine Chance auf Schmerzensgeld für Angehörige von Opfern durch Unfalltod, da der seelische Schmerz keinen Schmerzensgeldanspruch auslöst. Nur in Ausnahmefällen war dies der Fall, etwa dann, wenn die Nachricht des Todes und die dadurch entstandene Trauer beim Angehörigen eine psychosomatische, medizinisch fassbare Krankheit auslöst. Diese musste die allgemeinen verkehrsmäßigen Symptome von Trauer übersteigen, also einen echten Krankheitscharakter aufweisen, welche ärztlich nachgewiesen werden musste.

Mit dem neu eingeführten § 844 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber nun endlich die längst überfällige gesetzliche Anspruchsgrundlage geschaffen. Danach soll Angehörigen fortan ein Anspruch auf Entschädigung für den Verlust einer nahestehenden Person und dem damit verbundenen erfahrenen seelischen Leid zustehen. Dem Wortlaut nach wird deutlich, dass ein wie bisher geforderter Krankheitsnachweis des Angehörigen nun nicht mehr erforderlich ist. Stattdessen soll das Gesetz eine Entschädigung für erlittenes seelisches Leid bereithalten. Außerdem sollen zukünftig nicht nur enge Verwandte, wie Ehegatten, Eltern oder Kinder die Entschädigung erhalten, sondern auch Personen, welche ein tatsächliches persönliches Näheverhältnis zum Getöteten vorweisen und ggf. beweisen können. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ist das Hinterbliebenenschmerzensgeld nicht an eine feste pauschale Summe gebunden. Dies führt leider dazu, dass die Schmerzensgeldansprüche für Angehörige deutlich schwieriger durchzusetzen sind. Das Schmerzensgeld der Hinterbliebenen wird im deutschen Recht durch die Gerichte festgesetzt, dies führt zu unterschiedlichen Einzelfallentscheidungen. Es bleibt also abzuwarten, anhand welcher genauen Kriterien das Gericht im Einzelfall die Anspruchssumme bemisst.